Das Wasserrecht gesteht eine Reihe von sogenannten erlaubnisfreien Gewässerbenutzungen zu. Grundwasser darf entnommen oder abgeleitet werden für den Haushalt, den sogenannten landwirtschaftlichen Hofbetrieb, zum Tränken von Vieh außerhalb des Hofes oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck oder für die gewöhnliche Bodenentwässerung in der Land- und Forstwirtschaft.
In Not-, Havarie- und Katastrophenfällen sowie im Verteidigungsfall sind keine Erlaubnisse erforderlich.
Eigentümer und Anlieger dürfen oberirdische Gewässer in bestimmtem Umfang ohne Erlaubnis benutzen und jedermann darf in oberirdischen Gewässern baden, mit Atemgerät tauchen, aus ihnen mit Handgefäßen Wasser schöpfen, Vieh tränken, darauf Eissport betreiben oder Boot fahren (ohne Motor bis 1,5 Tonnen Wasserverdrängung). Die besagten Nutzungen fallen unter den sogenannten Gemeingebrauch.
Im Zweifel fragen Sie bitte Ihre Untere Wasserbehörde.
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§ 46 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 55 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) und §§ 25, 26 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 43 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
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Herr U. Strahl
Sachgebietsleiter Wasser, Boden, Abfall
Zimmer: A5.3.13
Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
03371 608 2600 03371 608 9170 uwe.strahl@teltow-flaeming.de
Frau I. Mai
Sachbearbeiterin Verwaltungsverfahren
Zimmer: A5.3.04
03371 608 2609 03371 608 9170 inis.mai@teltow-flaeming.de
möglichst nach Terminvereinbarung und telefonisch:
Di. 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr
Do. 9 bis 12 und 13 bis 17.30 Uhr
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
Telefon: +49 (0)3371 608-0
Fax: +49 (0)3371 608-9000
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info@teltow-flaeming.de
Möglichst nach Terminvereinbarung und telefonisch:
Di. 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr
Do. 9 bis 12 und 13 bis 17.30 Uhr
Geschlossen am
Fr., 19. Mai 2023
Mo., 2. Oktober 2023
Mo., 30. Oktober 2023
Gesonderte Sprechzeiten:
Kfz-Zulassungsstellen und Führerscheinstelle