Das Wasserrecht gesteht eine Reihe von sogenannten erlaubnisfreien Gewässerbenutzungen zu. Grundwasser darf entnommen oder abgeleitet werden für den Haushalt, den sogenannten landwirtschaftlichen Hofbetrieb, zum Tränken von Vieh außerhalb des Hofes oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck oder für die gewöhnliche Bodenentwässerung in der Land- und Forstwirtschaft.
In Not-, Havarie- und Katastrophenfällen sowie im Verteidigungsfall sind keine Erlaubnisse erforderlich.
Eigentümer und Anlieger dürfen oberirdische Gewässer in bestimmtem Umfang ohne Erlaubnis benutzen und jedermann darf in oberirdischen Gewässern baden, mit Atemgerät tauchen, aus ihnen mit Handgefäßen Wasser schöpfen, Vieh tränken, darauf Eissport betreiben oder Boot fahren (ohne Motor bis 1,5 Tonnen Wasserverdrängung). Die besagten Nutzungen fallen unter den sogenannten Gemeingebrauch.
Im Zweifel fragen Sie bitte Ihre Untere Wasserbehörde.
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§ 46 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 55 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) und §§ 25, 26 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 43 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
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Frau I. Mai
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