Nach jagdrechtlichen Vorschriften erlegtes Haarwild unterliegt grundsätzlich einer amtlichen Fleischuntersuchung, wenn das Fleisch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist.
Diese Fleischuntersuchung erfolgt zunächst durch den kundigen Jäger (ggf. Lehrgang zur kundigen Person erforderlich). Sofern dieser am erlegten Tier keine Merkmale feststellt, die das Fleisch als bedenklich zum Genuss für Menschen erscheinen lassen, findet - mit Ausnahme der Trichinenuntersuchung bei Wildschweinen und anderen Tieren, die Träger von Trichinen sein können - keine amtliche Untersuchung statt.
Das nicht amtlich untersuchte erlegte Haarwild darf dann nur unmittelbar nach dem Erlegen in geringen Mengen an nahe gelegene be- oder verarbeitende Betriebe, Gaststätten und an private Endverbraucher abgegeben werden.
Stellt der kundige Jäger jedoch gesundheitlich bedenkliche Merkmale fest, muss er eine Fleischuntersuchung durch den amtlichen Tierarzt veranlassen.
Wildschweine und einige andere Tiere, die Träger von Trichinen sein können, unterliegen immer der amtlichen Trichinenuntersuchung, sofern ihr Fleisch zum Genuss für Menschen verwendet werden soll. Dies gilt auch, wenn das erlegte Tier aus dem Ausland eingeführt wurde. In Gehegen gehaltenes Wild muss immer vor der Schlachtung oder Tötung zur amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung angemeldet werden.
Die Trichinenuntersuchung bei Haarwild darf nur per Digestionsmethode erfolgen.
Wildursprungsschein
Tierische Lebensmittelhygieneverordnung (Tier-LMHV)
Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV)
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung des Ministerium für ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (GebO MLUV) in der zurzeit gültigen Fassung.
Frau C. Bader
Sachbearbeiterin Fleischbeschau/Verbraucherschutz/Abrechnung
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Frau Dr. A. Kobe
Amtliche Tierärztin, Sachgebietsleiterin Lebensmittelüberwachung
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