Führerschein, Fahrverbot

Zuständig

Beschreibung

Ermächtigungsgrundlagen für ein Fahrverbot durch die Verwaltungsbehörde sind § 3 FeV und § 25 StVG. Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen.

Im Rahmen des § 3 FeV kann die Behörde das Führen von Fahrzeugen untersagen, beschränken oder von Auflagen abhängig machen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen erweist.

Hinweise

Grundsätzlich ist zwischen der Anordnung eines Fahrverbots und der vorläufigen oder endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis zu unterscheiden.
In beiden Fällen ist das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr verboten und kann mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft werden. Ein Fahrverbot wird durch die Behörde oder durch ein Gericht für die Dauer von ein bis drei Monaten angeordnet. Die Fahrerlaubnis selbst aber bleibt davon unberührt, sie darf jedoch während der Dauer des Fahrverbots nicht ausgeübt werden, d.h. Kraftfahrzeuge dürfen nicht im Straßenverkehr geführt werden. Nach Ablauf des Fahrverbots muss keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden, d.h. man erhält seinen Führerschein nach Ablauf der Frist von der zuständigen Behörde wieder zurück. Auf Grund der bestehenden Fahrerlaubnis, von der dann wieder Gebrauch gemacht werden darf, ist deren Inhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen wieder berechtigt.

Bitte beachten Sie

Wer trotz Anordnung der Sperrfrist oder des Fahrverbots sein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr bewegt, begeht eine Straftat nach § 21 Straßenverkehrsgesetz (Fahren ohne Fahrerlaubnis). Das gleiche gilt bei sichergestellten bzw. beschlagnahmten Führerscheinen

Rechtliche Grundlagen

§ 25 Straßenverkehrsgesetz (StVG); § 3 Fahrerlaubnisverordnung (FeV)

Öffnungszeiten

Louis-Pasteur-Straße 5, Luckenwalde. Terminvereinbarung nur für Neu- und Wiedererteilung von Führerscheinen (nach Entzug) sowie für Fahrlehrer/Fahrschulen.

Di. 8 bis 15 Uhr
Do. 9 bis 18 Uhr

Bitte aktuelle Änderungen der Sprechzeiten beachten (unter diesem Link)!

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Landkreis Teltow-Fläming

Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde

Telefon: +49 (0)3371 608-0
Fax: +49 (0)3371 608-9000
www.teltow-flaeming.de

Sprechzeiten

Möglichst nach Terminvereinbarung und telefonisch:

Di. 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr
Do. 9 bis 12 und 13 bis 17.30 Uhr

An folgenden Tagen ist die Verwaltung geschlossen:
Freitag, 10. Mai 2024
Freitag, 4. Oktober 2024
Freitag, 1. November 2024
Montag, 30. Dezember 2024

Gesonderte Sprechzeiten:
Kfz-Zulassungsstellen und Führerscheinstelle

Aktuelle Änderungen (unter diesem Link)