Das Brandenburgisches Vermessungsgesetz - BbgVermG legt in § 23 Absatz 2 die Pflicht der Eigentümer und Nutzungsberechtigten zur Gebäudeeinmessung fest:
Wird auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss verändert, so hat der jeweilige Eigentümer, Nutzungs- oder Erbbauberechtigte auf seine Kosten das Gebäude oder die Grundrissveränderung durch die Katasterbehörde oder durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) einmessen zu lassen.
Wird die Gebäudeeinmessung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung der baulichen Anlage oder nach ihrer Grundrissveränderung nachgewiesen, erfolgt die Einmessung der baulichen Anlage oder der Grundrissveränderung nach rechtzeitigem Hinweis auf die Einmessungspflicht von Amts wegen auf Kosten der jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer oder Inhaberinnen und Inhaber eines grundstücksgleichen Rechtes.
Brandenburgisches Vermessungsgesetz- BbgVermG
Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Vermessungsgebührenordnung- VermGebO
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