Gebäudeeinmessung

Zuständig

Beschreibung

Das Brandenburgisches Vermessungsgesetz - BbgVermG legt in § 23 Absatz 2 die Pflicht der Eigentümer und Nutzungsberechtigten zur Gebäudeeinmessung fest:

Wird auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss verändert, so hat der jeweilige Eigentümer, Nutzungs- oder Erbbauberechtigte auf seine Kosten das Gebäude oder die Grundrissveränderung durch die Katasterbehörde oder durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) einmessen zu lassen.

Hinweise

Wird die Gebäudeeinmessung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung der baulichen Anlage oder nach ihrer Grundrissveränderung nachgewiesen, erfolgt die Einmessung der baulichen Anlage oder der Grundrissveränderung nach rechtzeitigem Hinweis auf die Einmessungspflicht von Amts wegen auf Kosten der jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer oder Inhaberinnen und Inhaber eines grundstücksgleichen Rechtes.

Rechtliche Grundlagen

Brandenburgisches Vermessungsgesetz- BbgVermG

Gebühren

Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Vermessungsgebührenordnung- VermGebO

Sprechzeiten

möglichst nach Terminvereinbarung und telefonisch:

Di. 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr
Do. 9 bis 12 und 13 bis 17.30 Uhr

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Landkreis Teltow-Fläming

Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde

Telefon: +49 (0)3371 608-0
Fax: +49 (0)3371 608-9000
www.teltow-flaeming.de

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An folgenden Tagen ist die Verwaltung geschlossen:
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Freitag, 4. Oktober 2024
Freitag, 1. November 2024
Montag, 30. Dezember 2024

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