Im Landkreis Teltow-Fläming gibt es eine Vielzahl an Vergünstigungen für finanziell schwache und bedürftige Menschen. Die Angebote reichen von Gebührenfreiheit in Sportstätten über Ermäßigungen für die Nutzung der Fahrbibliothek bis hin zu unentgeltlicher Schülerbeförderung und vielem mehr. Folgende Gebührenermäßigungen gewährt der Landkreis Teltow-Fläming aufgrund im Kreistag beschlossener Satzungen:
(1) Die in § 4 Abs. 1 festgesetzten Gebühren werden auf Antrag um 15 vom Hundert ermäßigt für Rentner, die Rente wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit erhalten, sowie Personen, deren monatliches Nettoeinkommen bis zu 950 beträgt.
(2) Die in § 4 Abs. 1 festgesetzten Gebühren werden auf Antrag um 25 vom Hundert ermäßigt für Schüler, Studenten, Auszubildende, freiwillig Wehrdienstleistende, Bundesfreiwilligendienst Leistende sowie Leistungsberechtigte nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (Arbeitsförderung).
(3) Die in § 4 Abs. 1 festgesetzten Gebühren werden auf Antrag um 50 vom Hundert ermäßigt für Leistungsberechtigte nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (Grundsicherung für Arbeitssuchende) und Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (Sozialhilfe).
(4) Der Antrag auf Ermäßigung ist schriftlich, unter Vorlage des entsprechenden aktuellen Nachweises (z. B. Ausweis, Bescheid, usw.) in Kopie, bei der Anmeldung zu stellen.
(5) Die Gebührenermäßigung gilt nicht für Veranstaltungsgebühren bis einschließlich 10,00 Euro.
Die Nutzung der Sporthallen durch Kinder- und Jugendsportgruppen der gemeinnützigen Vereine im Kreissportbund Teltow-Fläming ist gebührenfrei.
Kinder- und Jugendsportgruppen sind Sportgruppen, deren Mitglieder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Den gemeinnützigen Vereinen im Kreissportbund Teltow-Fläming werden auf Antrag die Gebühren des § 4 Abs.1 um 50 von Hundert ermäßigt.
Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mit Hauptwohnung im Landkreis Teltow-Fläming, deren Unterhaltsverpflichtete Leistungen zum Lebensunterhalt gemäß Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) - und Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII) - erhalten, sind von der Bezahlung der in § 3 festgelegten Entgelte befreit.
(1) Eine Ermäßigung wird als Sozialermäßigung, Mehrfächerermäßigung oder Familienermäßigung gewährt:
1. Die Unterrichtsgebühr wird für Schüler, deren Unterhaltsverpflichtete Leistungen zum Lebensunterhalt gemäß Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und/oder Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) erhalten, um 50 vom Hundert ermäßigt (Sozialermäßigung). Die jeweiligen Bescheide sind mit dem schriftlichen Antrag einzureichen. Die Sozialermäßigung wird grundsätzlich nur für ein Unterrichtsfach gewährt.
In besonderen sozialen Härtefällen kann im Einzelfall auf schriftlichen Antrag eine weitere Ermäßigung oder vorübergehende Gebührenbefreiung gewährt werden, sofern Begabung und Leistung des Schülers dies rechtfertigen. Über diese weitere Ermäßigung entscheidet ein Gremium aus Musikschullehrer, Schulleiter und Amtsleiter.
2. Bei Belegung eines zweiten Faches wird die Unterrichtsgebühr für dieses und jedes weitere Fach um 25 vom Hundert ermäßigt (Mehrfächerermäßigung). Das Fach mit der höchsten Unterrichtsgebühr gilt als erstes Fach.
3. Die Unterrichtsgebühr wird für Geschwisterkinder und Eltern/Personensorgeberechtigte wie folgt ermäßigt (Familienermäßigung):
für das zweite Familienmitglied um 25 vom Hundert
- für jedes weitere Familienmitglied um 50 vom Hundert.
Das Familienmitglied, welches die höchste Gebühr zu zahlen hat, gilt als erstes Familienmitglied.
(2) Die Ermäßigungen nach Absatz 1, Nummer 1 bis 3 finden nebeneinander Anwendung.
Für die Ausstellung eines Fahrbibliotheksausweises werden folgende Gebühren erhoben:
1. Fahrbibliotheksausweis für 12 Monate
a) für Benutzer/innen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr 7,00 Euro
b) für Auszubildende ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, Studierende an Hoch- oder Fachhochschulen, Wehr- und Zivildienstleistende 5,00 Euro
c) für Schüler/innen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, Empfänger von Leistungen zum Lebensunterhalt gemäß Sozialgesetzbuch zweites Buch (SGB II) und Sozialgesetzbuch zwölftes Buch /SGB XII) 2,50 Euro
(1) Für die Inanspruchnahme von Plätzen in Tagespflege werden Kostenbeiträge erhoben.
(2) Die Kostenbeiträge werden sozialverträglich gestaltet und nach dem Einkommen der Personensorgeberechtigten, der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang gestaffelt. Die Höhe des monatlichen Kostenbeitrags ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
1. Die Gebühren werden demjenigen erlassen, dessen anrechenbares Einkommen im Sinne des § 82 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) den jeweiligen Regelsatz einschließlich Mehrbedarfszuschläge nach §§ 28, 30 SGB XII i.V.m. der Regelsatzverordnung unterschreitet.
Entsprechendes gilt für die Personen einer Bedarfsgemeinschaft gem. § 19 Abs. 1 SGB XII.
Auf den Kostenersatz wird verzichtet, soweit dieser im Einzelfall eine unbillige Härte darstellen würde oder ein besonderes öffentliches Interesse an dem Verzicht besteht.
Auch die Städte und Gemeinden im Landkreis Teltow-Fläming halten für Einkommensschwache gesonderte Angebote bereit. Welche das sind, erfahren Sie in der Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes.
Das Land Brandenburg legt jährlich einen Familienpass auf.
Für Einkommensschwache, aber auch Schüler*innen, Studierende, Auszubildende, Familien und Behinderte gibt es nach Landes- und Bundesrecht zahlreiche andere Vergünstigungen, wie z. B. die Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Prüfen Sie stets Ihre Anspruchsberechtigung! Das Jugendamt, das Sozialamt und das Gesundheitsamt helfen Ihnen gern weiter.
Alle Satzungen des Landkreises Teltow-Fläming im Überblick
Städte und Gemeinden des Landkreises Teltow-Fläming im Überblick
Dienstleistung: Befreiung vom Rundfunkbeitrag für Heimbewohner
Dienstleistung: Beratung zum behinderungsbedingten Nachteilsausgleich
Herr E. Dilling
Amtsleiter
Zimmer: A3.0.03
Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
03371 608 3301 03371 608 9210 sozialamt@teltow-flaeming.de
möglichst nach Terminvereinbarung und telefonisch:
Di. 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr
Do. 9 bis 12 und 13 bis 17.30 Uhr
Freitag, 2. Mai 2025
Freitag, 30. Mai 2025
Freitag, 2. Januar 2026
Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
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Sprechzeiten
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An folgenden Tagen ist die Verwaltung geschlossen:
Freitag, 2. Mai 2025
Freitag, 30. Mai 2025
Freitag, 2. Januar 2026
Gesonderte Sprechzeiten:
Kfz-Zulassungsstellen und Führerscheinstelle