Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung (Grundstücksverkehrsgenehmigung - ehemals über AROV)

Zuständig

Beschreibung

In den ostdeutschen Bundesländern und Berlin (Ost) bedurfte es bis zum 30.06.2018 bei rechtsgeschäftliche Veräußerung von Grundstücken (zB Kaufvertrag; Bestellung von Erbbaurechten) bei besonderer Falllage einer Grundstücksverkehrsgenehmigung.

Ab dem 01.07.2018 sind rechtsgeschäftliche Veräußerung von Grundstücken (z. B. Kaufvertrag; Bestellung von Erbbaurechten) nur noch zu genehmigen, wenn diese durch einen „Anmeldevermerk“ (§ 30 b Abs. 1 VermG) im Grundbuch betroffen sind.

Hinweise

Mit dem Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG) vom 21.11.2016, BGBl 2016,Teil I, S. 2591, wurde vorgesehen, dass ab dem 01. Juli 2018 eine Genehmigung nicht mehr erforderlich sein soll, wenn kein Anmeldevermerk vorliegt. Geregelt wird dies in Artikel 18, mit dem die Grundstücksverkehrsordnung in § 2 GVO geändert wird. Es wurde in Satz 2 die Ziffer 6 eingefügt. Diese Änderung trat gemäß Artikel 21 Absatz 8 zum 01. Juli 2018 in Kraft.

Intention der gesetzlichen Änderungen war es, den nicht mit Rückübertragungsansprüchen nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) belasteten Grundstücken ab dem 01. Juli 2018 eine unbeschränkte Teilnahme am Grundstücksverkehr zu ermöglichen. Die Grundstücke, die noch mit offenen Restitutionsanträgen belastet sind, werden mit einem „Anmeldevermerk“ (§ 30 b Abs. 1 VermG) im Grundbuch gesichert.

Notwendige Unterlagen

Notarielle Vertragsurkunde oder Bezeichnung des Gegenstandes des beabsichtigten Rechtsgeschäfts.
Für die Bearbeitung Ihres Antrages ist die Beibringung von Grundbuchauszügen und Katasterunterlagen zurückreichend bis zum Beginn des Jahres 1933 erforderlich.

Rechtliche Grundlagen

Grundstücksverkehrsordnung (GVO)

Gebühren

Die Erteilung der GVO-Genehmigung/Vorabgenehmigung ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr ist landesrechtlich in der Grundstücksverkehrs-Gebührenverordnung (GVOGebV) geregelt.

Links

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