Das Verbringen von Lebensmitteln zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) bedarf gemäß EU-Recht keiner Bescheinigung. Beim Export in Drittländer legen diese die zu bescheinigenden Auflagen fest.
Auf Nachfrage werden auch für den Warenverkehr innerhalb der EU Genusstauglichkeitsbescheinigungen ausgestellt, sofern der Text dem EU-Recht entspricht.
In der Regel erfolgt eine Kontrolle vor Ort durch einen amtlichen Tierarzt des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes, SG Lebensmittelüberwachung. Aus diesem Grund ist es erforderlich, die gewünschte Bescheinigung mindestens eine Woche vorher beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, SG Lebensmittelüberwachung (zu den üblichen Öffnungszeiten) anzumelden. Sofern Bescheinigungen mit einem frei entworfenen Text gewünscht werden, müssen diese ebenfalls rechtzeitig zur Prüfung vorgelegt werden.
Die ausgefüllten erforderlichen bzw. gewünschten Genusstauglichkeitsbescheinigungen.
Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch
VO (EG) Nr. 852/2004
VO (EG) Nr. 853/2004
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung des Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMUGV) in der zurzeit gültigen Fassung.
Frau Dr. A. Kobe
Amtliche Tierärztin, Sachgebietsleiterin Lebensmittelüberwachung
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Landkreis Teltow-Fläming
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14943 Luckenwalde
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