Hackfleischsachkundenachweis

Zuständig

Beschreibung

Aufgrund einer rechtlichen Änderung durch Einführung des nun europaweit gültigen Lebensmittelrechts wurde der Hackfleischsachkundenachweis abgeschafft.

Grundsätzlich gilt gem. § 4 der Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln
(Lebensmittelhygiene-Verordnung - LMHV) nun :

Leicht verderbliche Lebensmittel dürfen nur von Personen hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, die auf Grund einer Schulung nach Anhang II Kapitel XII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über ihrer jeweiligen Tätigkeit entsprechende Fachkenntnisse verfügen.

Dies gilt nicht, soweit ausschließlich verpackte Lebensmittel gewogen, gemessen, gestempelt, bedruckt oder in den Verkehr gebracht werden. Ferner gilt dies nicht
nicht für die Primärproduktion und die Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen.

Bei Personen, die eine wissenschaftliche Ausbildung oder eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, in der Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs mit Lebensmitteln, einschließlich der Lebensmittelhygiene vermittelt wurden, kann in der Regel von dieser Schulung abgesehen werden

Hinweise

Die o. g. Fachkenntnisse sind auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen.

Bitte beachten Sie

Für Betriebe die Hackfleisch herstellen, gelten darüber hinaus verschiedene Anforderungen.

Notwendige Unterlagen

Ausbildungsnachweise, Schulungsnachweise

Ansprechpersonen

Frau Dr. A. Kobe
Amtliche Tierärztin, Sachgebietsleiterin Lebensmittelüberwachung
Zimmer: C1.0.06

Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde

03371 608 2220 03371 608 9040

Sprechzeiten

möglichst nach Terminvereinbarung und telefonisch:

Di. 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr
Do. 9 bis 12 und 13 bis 17.30 Uhr

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Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde

Telefon: +49 (0)3371 608-0
Fax: +49 (0)3371 608-9000
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An folgenden Tagen ist die Verwaltung geschlossen:
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Aktuelle Änderungen (unter diesem Link)