Wer die Heilkunde ausüben möchte, ohne Arzt oder Psychotherapeut zu sein, bedarf hierzu einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Zuständig für die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis, beschränkt auf das Gebiet der Podologie (Prüfung nach Aktenlage), ist das örtlich zuständige Gesundheitsamt (in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat).
Mindestalter: 25 Jahre
Es ist eine persönliche Antragstellung im Gesundheitsamt notwendig, bei der ein gültiger Personalausweis oder Reisepass vorzulegen ist.
Antrag auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis,
Lebenslauf,
Amtliches Führungszeugnis (nicht älter als 1 Monat),
Ärztliches Zeugnis (nicht älter als 1 Monat),
Schulzeugnis (mind. Abschluss 8. Klasse),
Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Podologe/Podologin",
Nachweis einer vierjährigen beruflichen Tätigkeit als Podologe/Podologin
Erklärung, die Heilkunde ausschließlich auf dem Gebiet der Podologie ausüben zu wollen
Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Nachqualifikation (konkrete Auskünfte erteilt Frau Fellenberg)
weitere Grundlage:
Kriterienkatalog zur Erteilung einer eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis auf dem Gebiet der Podologie nach Aktenlage
Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 251), in der derzeit gültigen Fassung,
Durchführung des Heilpraktikergesetzes - Richtlinie des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz vom 8. März 2012 (Amtsblatt für Brandenburg Nr. 12),
Erste Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz in der Fassung vom 18.04.1975 (BGBI. I S. 967), in der derzeit gültigen Fassung
Die Entscheidung über die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis nach Prüfung der Aktenlage, beschränkt auf das Gebiet der Podologie, ist gebührenpflichtig. Vom Gesundheitsamt werden 141 Euro erhoben. Die Gebührenerhebung beruht auf der Vierten Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung MSGIV vom 18. Dezember 2023 (GVBl. II Nr. 80), Tarifstelle 7.13.3.2. Für einen Ablehnungsbescheid ist eine Gebühr von 106 Euro zu entrichten.
Frau A. Fellenberg
Sachbearbeiterin Medizinalaufsicht
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Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
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Di. 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr
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Freitag, 2. Mai 2025
Freitag, 30. Mai 2025
Freitag, 2. Januar 2026
Landkreis Teltow-Fläming
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Kfz-Zulassungsstellen und Führerscheinstelle