Von der Schutzhelmtragepflich können Personen im Ausnahmewege befreit werden, wenn das Tragen eines Schutzhelmes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.
Die genannten Voraussetzungen gesundheitlicher Art sind durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.
In der ärztlichen Bescheinigung muss ausdrücklich bestätigt sein, dass der Antragsteller aufgrund des ärztlichen Befundes von der Schutzhelmtragepflicht befreit werden muss.
Formloser Antrag und ein entsprechender ärztlicher Nachweis.
§ 46 Abs. 1Nr. 5b StVO i.V.m. § 21a StVO
10,20 € (Schwerbehinderte ab GdB 50 % gebührenfrei)
Frau A. Raue
Sachbearbeiterin
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