Helmtragepflicht, Ausnahmegenehmigung

Zuständig

Beschreibung

Von der Schutzhelmtragepflich können Personen im Ausnahmewege befreit werden, wenn das Tragen eines Schutzhelmes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.

Hinweise

Die genannten Voraussetzungen gesundheitlicher Art sind durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.
In der ärztlichen Bescheinigung muss ausdrücklich bestätigt sein, dass der Antragsteller aufgrund des ärztlichen Befundes von der Schutzhelmtragepflicht befreit werden muss.

Notwendige Unterlagen

Formloser Antrag und ein entsprechender ärztlicher Nachweis.

Rechtliche Grundlagen

§ 46 Abs. 1Nr. 5b StVO i.V.m. § 21a StVO

Gebühren

10,20 € (Schwerbehinderte ab GdB 50 % gebührenfrei)

Ansprechpersonen

Frau A. Raue
Sachbearbeiterin
Zimmer: A7.3.14

Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde

03371 608 2722 03371 608 9060

Sprechzeiten

möglichst nach Terminvereinbarung und telefonisch:

Di. 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr
Do. 9 bis 12 und 13 bis 17.30 Uhr

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Landkreis Teltow-Fläming

Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde

Telefon: +49 (0)3371 608-0
Fax: +49 (0)3371 608-9000
www.teltow-flaeming.de

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An folgenden Tagen ist die Verwaltung geschlossen:
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Gesonderte Sprechzeiten:
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