Hilfe zum Lebensunterhalt nach Kapitel III erhalten Personen, die weder Arbeitslosengeld II noch Sozialgeld nach den SGB II und auch keine Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten und bedürftig sind.
Der gesamte Bedarf des notwendige Lebensunterhalts, mit Ausnahme von Leistungen zur Unterkunft und Heizung wird nach Regelsätzen erbracht. Die Leistungen für die Unterkunft werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind.
Einmalige Leistungen wie für Bekleidung, Wäsche, Schuhe, Hausrat und besonderen Anlässe waren bislang einzeln zu beantragen und zu bewilligen. Künftig werden diese einmaligen Leistungen pauschal mit in den Regelsatz einbezogen und in einem monatlich auszuzahlenden Gesamtbetrag zusammengefasst. Lediglich für den Bedarf von Erstaustattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, Erstausstattung für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt sowie mehrtägigen Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen sind einmalige Beihilfen vorgesehen.
Die Höhe der zurzeit maßgeblichen Regelsätze sowie die Vermögensfreigrenzen finden Sie auf unserem Merkblatt.
- Personalausweis, Schwerbeschädigtenausweis, Meldeauskunft,
- Mietvertrag und aktuelles Mieterhöhungsschreiben,
- Nachweise über jährliche Ausgaben für das Hausgrundstück (z. B. Grundsteuerbescheid, Wasser- Abwassergebühren, Gebäudeversicherungspolice, Zinsbelastungen, Kehrgebühren Schornsteinfeger)
- Versicherungspolicen und letztes Aktualisierungsschreiben (z. B. private Haftpflicht-, Unfall-, Hausratsversicheung)
- Aktueller Einkommensnachweis (z. B. Ausbildungsvergütung, Arbeitslosengeld-Bescheid, Krankengeldbescheid, Unterhaltstitel, Wohngeld- bzw. Lastenzuschussbescheid, Rentenbescheid, Kindergeldbescheid)
- Nachweise über vorhandenes Vermögen (z.B. Kontoauszüge aller Konten der letzten drei Monate, Sparbücher, Wertpapiere, Aktien, Bausparverträge, Lebensversicherungs- und Renterversicherungspolicen, Auto- Motorradkaufvertrag)
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), §§ 27-39 SGB XII
- Drittes Kapitel -
keine
Frau D. Schulze
Sachbearbeiterin Grundsicherung/ Hilfe zum Lebensunterhalt
Zimmer: C1.1.07
Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
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möglichst nach Terminvereinbarung und telefonisch:
Di. 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr
Do. 9 bis 12 und 13 bis 17.30 Uhr
Freitag, 2. Mai 2025
Freitag, 30. Mai 2025
Freitag, 2. Januar 2026
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Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
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Sprechzeiten
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An folgenden Tagen ist die Verwaltung geschlossen:
Freitag, 2. Mai 2025
Freitag, 30. Mai 2025
Freitag, 2. Januar 2026
Gesonderte Sprechzeiten:
Kfz-Zulassungsstellen und Führerscheinstelle