Gemäß landesrechtlicher Bestimmungen sind die Landkreise als höhere Verwaltungsbehörde nach dem Baugesetzbuch (BauGB) tätig und für Genehmigungsverfahren zuständig.
In diesem Rahmen prüft sie die Vorlageakten der genehmigungspflichtigen Bauleitpläne (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan, vorhabenbezogener Bebauungsplan) oder Satzungen auf ordnungsgemäße Verfahrensdurchführung und sachgerechter Einstellung der materiell-rechtlichen Belange nach den Anforderungen des Baugesetzbuches, den auf Grund des Baugesetzbuches erlassenen [Baunutzungsverordnung (BauNVO), Planzeichenverordnung (PlanZV)] oder sonstigen Rechtsvorschriften (des Bundes, des Landes, der Gemeinde).
Die höhere Verwaltungsbehörde als Genehmigungsbehörde hat nicht die Möglichkeit, die Zweckmäßigkeit der planerischen Lösung bzw. der Abwägung zu prüfen, sondern nur die Rechtmäßigkeit.
vollständige Verfahrensakte, einschl. der gefassten Beschlüsse, in einfacher Ausfertigung, Planzeichnung und Begründung in dreifacher Ausfertigung, Datenübersichtsblatt
Baugesetzbuch (BauGB),
Baunutzungsverordnung (BauNVO),
Planzeichenverordnung (PlanZV),
Baugesetzbuchzuständigkeitsverordnung (BauGBZV),
landesrechtliche Verwaltungsvorschrift - Datenübersichten als Genehmigungsantragsunterlagen für Bauleitpläne sowie Vorhaben- und Erschließungspläne vom 9. März 1993 (ABl./93, [Nr. 31], S. 590)
keine
Herr J. Kammer
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