Hygieneüberwachung (Anzeigepflichten)

Zuständig

Beschreibung

Die Einrichtungen, die vom Gesundheitsamt zu überwachen sind, vor allem medizinische und pflegerische Einrichtungen sowie Gemeinschaftseinrichtungen (im Sinne des Infektionsschutzgesetzes), ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes (§ 3 Absatz 2 BbgGDG):

 

  • Einrichtungen des Krankentransport- und Rettungsdienstes, des Blutspendewesens, des Zivil- und Katastrophenschutzes
  • Einrichtung der Pflege oder Eingliederungshilfe (z. B. Pflegeheim, Tagespflegeeinrichtung, ambulanter Pflegedienst, Heim für Behinderte, Tageseinrichtung für Behinderte)
  • Kinder- und Jugendeinrichtung (z. B. Schule, Hort, Kindertagesstätte, Kindertagespflege, Internat, Schullandheim, Jugendhilfeheim, Ferienlager, sonstige Ausbildungseinrichtung)
  • Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber, Spätaussiedler und Flüchtlinge, Obdachlosenunterkunft, sonstige Massenunterkunft
  • Einrichtung der Körper- und Schönheitspflege einschließlich mobile Dienstleistung (z. B. Piercing- und Tattoostudio, Kosmetik, Fußpflege, Nagelstudio)
  • Sport- und Freizeitanlage (z. B. Sporthalle und -anlage, Fitnesscenter, Campingplatz)
  • Schwimm- und Badeanstalt (z. B. Badebecken, Freibad, Hallenbad, Saunatauchbecken, Therapiebecken, Kleinbadeteich)
  • Einrichtung des Leichen- und Bestattungswesens (z. B. Friedhof, Krematorium)
  • Anlage zur Entsorgung von Abfällen und Brauchwasser
  • Flughäfen und Häfen

Wer eine solche Einrichtung betreiben will oder betreibt, muss dies vor Inbetriebnahme, bei Schließung sowie bei Veränderungen dem zuständigen Gesundheitsamt anzeigen.

Hinweise

Durch regelmäßige Kontrollen überwachen wir die Einhaltung hygienischer Anforderungen in öffentlichen und gewerblichen Einrichtungen und beraten deren Betreiber zu Fragen des Gesundheitsschutzes.

Üblicherweise fordert das Gesundheitsamt Einsicht in hygienerelevante Dokumente, nimmt die Räumlichkeiten in Augenschein und lässt sich Arbeitsabläufe demonstrieren. Die Begehungen sind als externe Qualitätskontrollen zu verstehen, die Bestandteil eines jeden Qualitätsmanagements sein sollten. Die überwachten Einrichtungen erfahren so, ob ihre getroffenen Maßnahmen angemessen sind und in welchen Bereichen sie sich verbessern können.

Die Einrichtungen sind verpflichtet, Auskünfte zu geben, Einsicht in Dokumente zu gewähren und den Zutritt zu allen Räumen zu ermöglichen. Im Regelfall erhalten die Einrichtungen einen Begehungsbericht. In diesem werden gegebenenfalls Maßnahmen angeordnet.

Bitte beachten Sie

Die meisten Einrichtungen müssen einen Hygieneplan erstellen, verfügbar halten und umsetzen. Rahmenhygienepläne bieten eine gute Grundlage für die Erstellung und Fortschreibung eines einrichtungsbezogenen Hygieneplans.

Notwendige Unterlagen

Für die Anzeige einer entsprechenden Einrichtung oder Anlage steht Ihnen das unten aufgeführte Formular zur Verfügung.

Zur Anmeldung eines Ferienlagers verwenden Sie bitte das dafür vorgesehene seperate Dokument.

Rechtliche Grundlagen

Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg (BbgGDG)

Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Gebühren

Die Berechnung von Gebühren erfolgt anlassbezogen auf der Grundlage der Gebührenordnung MSGIV - GebOMSGIV.

Ansprechpersonen

Herr D. Bahn
Gesundheitsaufseher
Zimmer: C0.0.13

Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde

03371 608 3817 03371 608 9050

Frau I. Götze
Hygieneingenieurin
Zimmer: C0.2.10

Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde

03371 608 3818 03371 608 9050

Frau F. Lange
Hygienekontrolleurin
Zimmer: C0.0.13

Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde

03371 608 3816 03371 608 9050

Frau D. Hausdorf
Hygieneinspektorin
Zimmer: C0.0.02

Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde

03371 608 3820 03371 608 9050

Frau C. Rattke
Hygieneinspektorin
Zimmer: C0.0.09

Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde

03371 608 3823 03371 608 9050

Frau H. Brumm
Hygienekontrolleurin
Zimmer: C0.0.09

Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde

03371 608 3812 03371 608 9050

Sprechzeiten

möglichst nach Terminvereinbarung und telefonisch:

Di. 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr
Do. 9 bis 12 und 13 bis 17.30 Uhr

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Landkreis Teltow-Fläming

Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde

Telefon: +49 (0)3371 608-0
Fax: +49 (0)3371 608-9000
www.teltow-flaeming.de

Sprechzeiten

Möglichst nach Terminvereinbarung und telefonisch:

Di. 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr
Do. 9 bis 12 und 13 bis 17.30 Uhr

An folgenden Tagen ist die Verwaltung geschlossen:
Freitag, 2. Mai 2025
Freitag, 30. Mai 2025
Freitag, 2. Januar 2026

Gesonderte Sprechzeiten:
Kfz-Zulassungsstellen und Führerscheinstelle

Aktuelle Änderungen (unter diesem Link)