Illegale Abfallablagerungen (auch Autowracks) auf für die Allgemeinheit frei zugänglichen Grundstücken außerhalb der Ortschaften, der Waldgebiete und Gewässer können Sie den genannten Ansprechpartnern anzeigen. Die Beseitigung und Entsorgung der angezeigten Abfallablagerungen wird dann durch die Untere Abfallwirtschaftsbehörde eingeleitet.
Für die Entsorgung von herrenlosen Abfällen in den Ortschaften ist die örtliche Gemeindeverwaltung, in Waldgebieten die zuständige Forstbehörde und in frei zugänglichen Gewässern einschließlich der Ufer bis zur Böschungsoberkante der jeweilige Gewässerunterhaltungspflichtige zuständig.
Mögliche Verursacher oder Hinweise, die zur Ermittlung des Verursachers beitragen können, sind bei Ihrer Anzeige unbedingt mit anzugeben.
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG), Artikel 1 Gesetz vom 24. Februar 2012 BGBl. I Seite 212 (Nummer 10) in der zur Zeit gültigen Fassung
Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Abfallgesetzes und des Brandenburgischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG) vom 6. Juni 1997 (GVBl.I /97, [Nummer 5], Seite 40) in der zur Zeit gültigen Fassung
Herr M. Karras
Sachbearbeiter Ordnungswidrigkeiten
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