Jagdausübung im befriedeten Bezirk

Zuständig

Beschreibung

Wild und wildlebende Tiere, insbesondere Waschbären, Füchse, Steinmarder und Wildschweine zieht es immer häufiger in die Innenbereiche unserer Gemeinden und somit auch auf Flächen, die per Gesetz nicht bejagd werden dürfen. Um Grundstücke und Gebäude vor Schäden durch Wild zu schützen, ist die Errichtung eines wirklich wildsicheren Zaunes (Mindestanforderung: Drahtgeflecht, 1,50 Meter hoch und im Grund verankert; durchschlupfsicher und bestenfalls oben einen nach außen gerichteten Überstand) und eine Abdichtung sämtlicher Zugänge zu den Innenräumen, Stallungen, Dachböden usw . erforderlich.
Für diese Sicherung ist der Grundstückseigentümer selber verantwortlich.

Hinweise

Grundsätzlich ist jegliche Jagdausübung in befriedeten Bezirken verboten. Hierzu zählt auch das Aufstellen von Fallen. Zu den befriedeten Bezirken zählen Wohngebäude und mit diesen zusammenhängende Gebäude, hieran anschließende Hofräume und Hausgärten, Friedhöfe, Wildgehege, öffentliche Grün-, Sport- und Erholungsanlagen, Eisenbahnanlagen und Bundesautobahnen, Golfplätze, vollständig eingefriedete Betriebsgelände, Häfen, Militärgelände und Flugplätze sowie durch die untere Jagdbehörde zu befriedeten Bezirken erklärte Flächen.

Bitte beachten Sie

Ist die Jagd insbesondere aufgrund von Schäden durch Wild trotz Sicherungsmaßnahmen durch den Eigentümer erforderlich, bedarf es hierfür eine Gestattung durch die untere Jagdbehörde.
Hierbei empfiehlt es sich vor Antragstellung vorab telefonischen Kontakt mit der unteren Jagdbehörde aufzunehmen.

Rechtliche Grundlagen

Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft sowie Jagd (GebOLandw)

Gebühren

Für Gestattungen von Jagdhandlungen in befriedeten Bezirken nach § 5 Abs. 3 Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG) werden entsprechend der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft sowie Jagd (GebOLandw) vom 5. März 2024 folgende Gebühren erhoben:

  • Entscheidung über die Gestattung von Jagdhandlungen in befriedeten Bezirken nach § 5 Absatz 3 BbgJagdG ohne Ortsbegehung = 32,00 €
  • Entscheidung über die Gestattung von Jagdhandlungen in befriedeten Bezirken nach § 5 Absatz 3 BbgJagdG mit Ortsbegehung = nach Zeitaufwand

Ansprechpersonen

Herr U. Scharnagel
Sachbearbeiter Untere Jagdbehörde
Zimmer: A1.2.05

Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde

03371 608 2116 03371 608 9020

Herr M. Marsch
Sachbearbeiter Wildtier-/Wildseuchenmanagement
Zimmer: A1.2.03

Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde

03371 608 2119 03371 608 9020

Sprechzeiten

möglichst nach Terminvereinbarung und telefonisch:

Di. 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr
Do. 9 bis 12 und 13 bis 17.30 Uhr

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Landkreis Teltow-Fläming

Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde

Telefon: +49 (0)3371 608-0
Fax: +49 (0)3371 608-9000
www.teltow-flaeming.de

Sprechzeiten

Möglichst nach Terminvereinbarung und telefonisch:

Di. 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr
Do. 9 bis 12 und 13 bis 17.30 Uhr

An folgenden Tagen ist die Verwaltung geschlossen:
Freitag, 10. Mai 2024
Freitag, 4. Oktober 2024
Freitag, 1. November 2024
Montag, 30. Dezember 2024

Gesonderte Sprechzeiten:
Kfz-Zulassungsstellen und Führerscheinstelle

Aktuelle Änderungen (unter diesem Link)