Jagdpächter, Mit- oder Unterpächter und Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis sind verpflichtet, der unteren Jagdbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss des Pacht- oder Erlaubnisvertrages unter Vorlage des Vertrages die Größe der Flächen mitzuteilen, auf denen ihnen die Ausübung des Jagdrechts zusteht. Ausgenommen davon sind Inhaber einer Jagderlaubnis zum Abschuss von Einzelstücken. Die Flächen werden von der unteren Jagdbehörde in den Jagdschein eingetragen. Die Befugnis zur Jagdausübung bei entgeltlichen Jagderlaubnisscheinen muss mindestens für 75 Hektar anteilige jagdbare Fläche des Jagdbezirkes betragen.
Die Nicht- oder Falschangabe von anteiligen Flächen bei der unteren Jagdbehörde stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
gültiger Jagdschein zur Eintragung der Flächen; Nachweis der Befugnis zur Jagdausübung durch Vorlage des von der unteren Jagdbehörde bestätigten Pachtvertrages oder des Erlaubnisvertrages
§ 14, § 15 und § 60 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG); Anlage 2 der Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft sowie Jagd (GebOLandw)
für Eintragung von Flächen in den Jagdschein bei nicht gleichzeitiger Beantragung eines Jagdscheines nach § 15 Abs. 2 BbgJagdG je Eintragung 15,00 EUR
Herr U. Scharnagel
Sachbearbeiter Untere Jagdbehörde
Zimmer: A1.2.05
Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
03371 608 2116 03371 608 9020 uwe.scharnagel@teltow-flaeming.de
Herr R. Schütze
Sachbearbeiter Untere Jagd- und Fischereibehörde
Zimmer: A1.2.03
Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
03371 608 2115 03371 608 9020 reno.schuetze@teltow-flaeming.de
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Freitag, 2. Mai 2025
Freitag, 30. Mai 2025
Freitag, 2. Januar 2026
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Am Nuthefließ 2
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