Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben des SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe - die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung. Sie sollen gewährleisten, dass die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen.
Im Rahmen der Planungsverantwortung ist der Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen, der Bedarf unter Berücksichtung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Eltern für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen. Dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann. Die abgeleiteten Maßnahmeplanungen sind in Bezug auf ihre Wirksamkeit zu prüfen und zu evaluieren. Einrichtungen und Dienste sollen so geplant werden, dass insbesondere Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden können, ein möglichst wirksames, vielfältiges und aufeinander abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen gewährleistet ist, junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen besonders gefördert werden und Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können.
Die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sind in allen Phasen der Planung frühzeitig zu beteiligen. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll darauf hinwirken, das die Jugendhilfeplanung und andere örtliche und überörtliche Planungen aufeinander abgestimmt werden und die Planungen insgesamt den Bedürfnissen und Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien Rechnung tragen.
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, zusammenzuarbeiten.
Die in § 80 SGB VIII festgeschriebene Beteiligung der Kinder und Jugendlichen bei der Bedarfsermittlung wurde 2024 in einem Pilotprojekt umgesetzt. Details finden Sie hier:
Kinder- und Jugendbeteiligung in der Jugendhilfeplanung (Jugendförderung)
SGB VIII
keine
Frau J. Müller
Sachgebietsleiterin
Zimmer: A7.1.13
Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
03371 608 3450 03371 608 9005 J.Mueller@teltow-flaeming.de
Frau J. Stucki
Sachbearbeiterin Jugendhilfeplanung
Zimmer: A7.1.12
Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
03371 608 3462 03371 608 9005 J.Stucki@teltow-flaeming.de
möglichst nach Terminvereinbarung und telefonisch:
Di. 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr
Do. 9 bis 12 und 13 bis 17.30 Uhr
Freitag, 10. Mai 2024
Freitag, 4. Oktober 2024
Freitag, 1. November 2024
Montag, 30. Dezember 2024
Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
Telefon: +49 (0)3371 608-0
Fax: +49 (0)3371 608-9000
www.teltow-flaeming.de
info@teltow-flaeming.de
Sprechzeiten
Möglichst nach Terminvereinbarung und telefonisch:
Di. 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr
Do. 9 bis 12 und 13 bis 17.30 Uhr
An folgenden Tagen ist die Verwaltung geschlossen:
Freitag, 10. Mai 2024
Freitag, 4. Oktober 2024
Freitag, 1. November 2024
Montag, 30. Dezember 2024
Gesonderte Sprechzeiten:
Kfz-Zulassungsstellen und Führerscheinstelle