Bei der Reinigung von Abwasser in Kläranlagen fällt Klärschlamm an.
Unterschieden wird in "Primärschlamm" aus der Vorreinigung und "Sekundärschlamm" - den Klärschlamm aus der biologischen Reinigungsstufe. Primärschlämme sind das Rechen- und Siebgut (oft Hygieneartikel und ähnliches) sowie Sand aus dem Sandfang, die über den Hausmüll entsorgt werden müssen oder verwertet werden können.
Der Klärschlamm aus der biologischen Reinigungsstufe besteht nahezu ausschließlich aus Biomasse der Mikroorganismen, die dafür sorgen, dass dem Abwasser die Nährstoffe entzogen werden. Dieser Schlamm kann unter bestimmten Voraussetzungen in der Landwirtschaft verwertet oder er muss deponiert oder verbrannt werden.
Der Klärschlamm aus Kleinkläranlagen ist über Ihren Abwasserzweckverband oder die Gemeinde zu entsorgen.
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Klärschlammverordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I Seite 3465), die zuletzt durch Artikel 137 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I Seite 1328) geändert worden ist
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Frau I. Effenberger
Sachbearbeiterin Gewässerbenutzung und Abwasser (Regenwasser)
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Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
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