Ladenöffnungsgesetz, Bewilligung von Ausnahmen

Zuständig

Beschreibung

Bewilligung von befristeten Ausnahmen von den §§ 3-8 BbgLöG, wenn ein herausragend gewichtiges öffentliches Interesse vorliegt

Hinweise

Im Einzelfall sollen Ausnahmen von den Bestimmungen des Gesetzes möglich sein, wenn ein herausragend gewichtiges öffentliches Interesse vorliegt. Ein öffentliches Interesse liegt vor, wenn allgemeine Bedarfs, Versorgungs- und verwertungsinteressen der Verbraucherinnen und Verbraucher oder bestimmter Verbrauchergruppen eine Ausnahme von den Ladenschlusszeiten an Sonn- und Feiertagen begründen können, z. B. in besonderen Situationen für die Versorgung größerer Menschenmassen bei Großveranstaltungen oder im Rahmen notstandsähnlicher Situationen.

Bitte beachten Sie

Die Bewilligung von Ausnahmen von den §§ 3-8 BbgLöG erfolgt nur auf Antrag.

Einige Ausnahmetatbestände sind bereits durch Verordnung geregelt. (siehe Anlage unten: "Verordnungen zu Ausnahmetatbeständen nach dem Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetz")

Notwendige Unterlagen

Ein formloser Antrag genügt, sollte aber die Begründung für das herausragend gewichtige öffentliche Interesse enthalten.

Rechtliche Grundlagen

  • Brandenburgisches Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG) vom 27. November 2006 (GVBl.I S. 158), in der derzeit gültigen Fassung
  • Anlage 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes (Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung-ASZV) vom 24. Juni 2005 (GVBl. II S. 362) in der derzeit gültigen Fassung>
  • Gebührenordnung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie vom 19. April 2017 in der derzeit gültigen Fassung
  • Ordnungsbehördliche Verordnung des Landkreises Teltow Fläming zur Regelung des erweiterten Geschäftsverkehrs an Sonn- und Feiertagen in Kur-, Ausflugs- und Erholungsorten nach § 5 Abs. 2 S. 3 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes

Gebühren

Gemäß Pkt. 2.6.2. der Anlage vorgenannter Gebührenordnung werden für die Bewilligung von Ausnahmen nach § 9 BbgLöG Gebühren von 60,00 bis 700,00 € erhoben.
Der Rahmenmittelwert beträgt 380,00 € und gilt für Ausnahmen mit regionaler wirtschaftlicher Bedeutung, einem umfangreichen oder speziellen Warenangebot und für den Zeitrahmen von 13.00 bis 20.00 Uhr. Die Gebührenerhebung erfolgt mit Bewilligungsbescheid.

Ansprechpersonen

Frau S. Nitzsche
Sachbearbeiterin Gewerberecht
Zimmer: A1.2.08

Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde

03371 608 2113 03371 608 9020

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