Bewilligung von befristeten Ausnahmen von den §§ 3-8 BbgLöG, wenn ein herausragend gewichtiges öffentliches Interesse vorliegt
Im Einzelfall sollen Ausnahmen von den Bestimmungen des Gesetzes möglich sein, wenn ein herausragend gewichtiges öffentliches Interesse vorliegt. Ein öffentliches Interesse liegt vor, wenn allgemeine Bedarfs, Versorgungs- und verwertungsinteressen der Verbraucherinnen und Verbraucher oder bestimmter Verbrauchergruppen eine Ausnahme von den Ladenschlusszeiten an Sonn- und Feiertagen begründen können, z. B. in besonderen Situationen für die Versorgung größerer Menschenmassen bei Großveranstaltungen oder im Rahmen notstandsähnlicher Situationen.
Die Bewilligung von Ausnahmen von den §§ 3-8 BbgLöG erfolgt nur auf Antrag.
Einige Ausnahmetatbestände sind bereits durch Verordnung geregelt. (siehe Anlage unten: "Verordnungen zu Ausnahmetatbeständen nach dem Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetz")
Ein formloser Antrag genügt, sollte aber die Begründung für das herausragend gewichtige öffentliche Interesse enthalten.
Gemäß Pkt. 2.6.2. der Anlage vorgenannter Gebührenordnung werden für die Bewilligung von Ausnahmen nach § 9 BbgLöG Gebühren von 60,00 bis 700,00 € erhoben.
Der Rahmenmittelwert beträgt 380,00 € und gilt für Ausnahmen mit regionaler wirtschaftlicher Bedeutung, einem umfangreichen oder speziellen Warenangebot und für den Zeitrahmen von 13.00 bis 20.00 Uhr. Die Gebührenerhebung erfolgt mit Bewilligungsbescheid.
Frau S. Nitzsche
Sachbearbeiterin Gewerberecht
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