Die Aufgaben der gemeinsamen Landesplanung der Länder Berlin und Brandenburg sind im Landesplanungsvertrag geregelt. Sie bestehen vor allem in der übergeordneten, überörtlichen und zusammenfassenden Planung für die räumliche Entwicklung auf der Gesamtfläche beider Länder, insbesondere durch die Erarbeitung gemeinsamer Raumordnungspläne.
Der Landesplanungsvertrag, das gemeinsame Landesentwicklungsprogramm und gemeinsame Landesentwicklungspläne sind die Instrumente zur Festlegung von Grundsätzen und Zielen der Raumordnung. Es ist Aufgabe der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung, Landesentwicklungspläne auf der Grundlage des Landesentwicklungsprogrammes aufzustellen und fortzuschreiben. Landesentwicklungspläne können auch für sachliche und räumliche Teilabschnitte des gemeinsamen Planungsraumes aufgestellt werden. Der Landkreis und die Kommunen wirken an der Aufstellung gemäß dem Gegenstromprinzip mit.
Auf Grundlages des Landesplanungsvertrages sind die folgenden gemeinsamen Programme und Pläne erarbeitet und in Kraft gesetzt worden:
- LEPro 2007: Landesentwicklungsprogramm 2007 vom 15.12.2007 (Berlin) bzw. vom 18.12.2007 (Brandenburg), in Kraft getreten am 01.02.2008. Daneben bleibt aus dem LEPro in der Fassung vom 01.11.2003 (LEPro 2003) § 19 Abs. 11 in Kraft.
- LEP HR: Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg vom 29.04.2019, in Kraft getreten am 01.07.2019
- LEP FS: Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung vom 30.05.2006, neu in Kraft getreten am 16.06.2006
Gesetz zu dem Landesplanungsvertrag; Raumordnungsgesetz
Frau G. Seidel
Sachbearbeiterin Regionalplanung/Siedlungsentwicklung
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