Nach § 69 b Abs. 3 Gewerbeordnung kann die zuständige Behörde auf Antrag des Veranstalters die Festsetzung von Märkten ändern oder aufheben.
Die Änderung oder die Aufhebung der Festsetzung erfolgt nur auf Antrag des Veranstalters.
Ein Änderungsantrag ist abzulehnen, wenn einer der in § 69 Abs. 1 Gewerbeordnung aufgezählten Versagungsgründe vorliegt, dass heißt, dass die Veranstaltung nicht mehr die Voraussetzungen entsprechend der §§ 64, 65, 66 GewO erfüllt, der Veranstalter nicht mehr zuverlässig ist oder die Veranstaltung dann dem öffentlichen Interesse widerspricht.
Schriftlicher Antrag zur Änderung oder Aufhebung der Festsetzung.
Umfasst die Änderung die Örtlichkeiten oder das Ausstellerverzeichnis, dann ist ein aktueller Lageplan oder die aktuelle Ausstellerliste erforderlich.
50,00 € bis 2000,00 €
In Standardfällen wird bei der Festsetzung der Rahmenmittelwert in Höhe von 1025,00 verlangt werden. Zu berücksichtigen ist neben dem Verwaltungsaufwand und der jeweiligen Veranstaltungskriterien sowie der Zahl der Aussteller und Anbieter der wirtschaftliche Nutzen, die Bedeutung, der Einzugsbereich und die Dauer der Veranstaltung.
Bei der Änderung oder Aufhebung der Festsetzung wird eine Gebühr von 25 Prozent der Festsetzungsgebühr erhoben.
Frau S. Nitzsche
Sachbearbeiterin Gewerberecht
Zimmer: A1.2.08
Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
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möglichst nach Terminvereinbarung und telefonisch:
Di. 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr
Do. 9 bis 12 und 13 bis 17.30 Uhr
Freitag, 2. Mai 2025
Freitag, 30. Mai 2025
Freitag, 2. Januar 2026
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Sprechzeiten
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An folgenden Tagen ist die Verwaltung geschlossen:
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Freitag, 2. Januar 2026
Gesonderte Sprechzeiten:
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