Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 Aufenthaltsgesetz oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz besitzt. Das gleiche gilt, wenn beide Eltern oder der allein sorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen und das Kind seinen Lebensmittelpunkt zusammen mit seinen Eltern in das Bundesgebiet verlegt
Der Antrag ist aus dem Ausland über die dortige deutsche Auslandsvertretung zu stellen.
§§ 32 bis 35 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG)
Die Hälfte der sonst zu entrichtenden Gebühr.
Herr Geier
Sachbearbeiter Aufenthaltserlaubnis Buchstaben S, U bis Z
Zimmer: A1.0.09
Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
03371-608-2132 03371 608 9030 auslaenderbehoerde@teltow-flaeming.de
Frau Neugebauer
Sachbearbeiterin Aufenthaltserlaubnis Buchstaben P bis T ohne S
Zimmer: A1.0.07
Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
03371-608-2137 03371-608-9030 auslaenderbehoerde@teltow-flaeming.de
Herr Krome
Sachbearbeiter Aufenthaltserlaubnis Buchstaben K bis O
Zimmer: A1.0.05
Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
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Di. 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr
Do. 9 bis 12 und 13 bis 17.30 Uhr
Freitag, 2. Mai 2025
Freitag, 30. Mai 2025
Freitag, 2. Januar 2026
Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
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Fax: +49 (0)3371 608-9000
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Sprechzeiten
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Gesonderte Sprechzeiten:
Kfz-Zulassungsstellen und Führerscheinstelle