Einem minderjährigen ledigen Kind, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.
Beide Eltern oder der allein sorgeberechtigte Elternteil müssen eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen.
§§ 32, 34 und 35 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG)
Die Hälfte der sonst zu entrichtenden Gebühr.
Herr A. Geier
Sachbearbeiter Aufenthaltsrecht
Zimmer: A1.0.03
Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
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Herr N. Hoffmann
Sachgebietsleiter
Zimmer: A1.0.05
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Di. 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr
Do. 9 bis 12 und 13 bis 17.30 Uhr
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
Telefon: +49 (0)3371 608-0
Fax: +49 (0)3371 335 608-9000
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Möglichst nach Terminvereinbarung und telefonisch:
Di. 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr
Do. 9 bis 12 und 13 bis 17.30 Uhr
Gesonderte Sprechzeiten:
Kfz-Zulassungsstellen und Führerscheinstelle