Blinde Menschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Brandenburg haben nach Vollendung des ersten Lebensjahres zum Ausgleich der durch ihre Behinderung bedingten Mehraufwendungen Anspruch auf Pflegegeld.
Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat
a) 319,20 Euro ab 1. Januar 2016,
b) 345,80 Euro ab 1. Januar 2018.
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beträgt das monatliche Pflegegeld
a) 177,60 Euro ab 1. Januar 2016,
b) 192,40 Euro ab 1. Januar 2018.
Das Pflegegeld für blinde Menschen nach dem Landespflegegeldgesetz wird ohne Anrechnung von Einkommen und Vermögen gezahlt.
Leistungen der Pflegekasse nach dem Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) werden angerechnet.
Ergänzend kann ein Antrag auf Gewährung von Blindenhilfe nach § 72 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) gestellt werden. Diese Leistung ist jedoch in Abhängigkeit der Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu prüfen.
Voraussetzung für die Zahlung von Blindengeld ist ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "BL".
Das Pflegegeld wird auf Antrag geleistet.
Blinde Menschen in Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen (z. B. Internate, Wohnheime) erhalten kein Pflegegeld nach diesem Gesetz.
Erhält der blinde Mensch Leistungen für die gleiche Behinderung nach anderen Rechtsvorschriften (z. B. Bundesversorgungsgesetz, gesetzliche Unfallversicherung, Unfallfürsorge, usw.), besteht kein Anspruch nach dem Landespflegegeldgesetz.
1. Formloser Antrag
2. Kopie des Schwerbehindertenausweises
3. Kopie des Bescheides zum Schwerbehindertenausweis vom Amt für Soziales und Versorgung Cottbus
4. Bescheid der Pflegekasse über die Ablehnung oder Feststellung einer Pflegestufe gemäß dem Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI)
Gesetz über die Leistung von Pflegegeld an Schwerbehinderte, Blinde und Gehörlose im Land Brandenburg (Landespflegegeldgesetz - § 2 Nr. 2 LPflGG).
keine
Frau V. Krohn
Sachbearbeiterin Sozialhilfe (Neuanmeldung Pflege)
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