Gehörlose Menschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Brandenburg haben nach Vollendung des ersten Lebensjahres zum Ausgleich der durch ihre Behinderung bedingten Mehraufwendungen Anspruch auf Pflegegeld.
Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat
a) 98,40 Euro ab 1. Januar 2016,
b) 106,60 Euro ab 1. Januar 2018.
Anspruchsberechtigt sind:
- Personen mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit
oder
- Personen, die erst später die Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit erworben haben und der Grad der Behinderung wegen schwerer Sprachstörungen 100 vom Hundert beträgt.
Das Pflegegeld für gehörlose Menschen nach dem Landespflegegeldgesetz wird ohne Anrechnung von Einkommen und Vermögen gezahlt.
Das Pflegegeld wird auf Antrag geleistet.
Gehörlose Menschen in Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen (z. B. Internate, Wohnheime) erhalten kein Pflegegeld nach diesem Gesetz.
Erhält der gehörlose Mensch Leistungen für die gleiche Behinderung nach anderen Rechtsvorschriften (z. B. Bundesversorgungsgesetz, gesetzliche Unfallversicherung, Unfallfürsorge usw.), besteht kein Anspruch nach dem Landespflegegeldgesetz.
1. Formloser Antrag
2. Kopie des Schwerbehindertenausweises; hilfreich ist das Merkzeichen "GL" auf dem Schwerbehindertenausweis
3. Kopie des Bescheides zum Schwerbehindertenausweis vom Amt für Soziales und Versorgung Cottbus
4. Wenn vorhanden, Bescheid der Pflegekasse über die Ablehnung einer Pflegestufe gemäß dem Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI)
Gesetz über die Leistung von Pflegegeld an Schwerbehinderte, Blinde und Gehörlose im Land Brandenburg (Landespflegegeldgesetz - § 2 Nr. 3 LPflGG).
keine
Frau V. Krohn
Sachbearbeiterin Sozialhilfe (Neuanmeldung Pflege)
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