Pflegebedürftige, die keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung haben, weil sie nicht pflegeversichert sind oder die Anwartschaftszeiten nicht erfüllt sind, können Pflegegeld nach § 64 SGB XII erhalten.
Das Pflegegeld beträgt ab 1. Januar 2015 je Kalendermonat:
- in der Pflegestufe I bei erheblicher Pflegebedürftigkeit 244 Euro,
- in der Pflegestufe II bei Schwerpflegebedürftigkeit 458 Euro,
- in der Pflegestufe III bei Schwerstpflegebedürftigkeit 728 Euro.
Bei pflegebedürftigen Kindern ist der zusätzliche Pflegebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend.
Zur Absicherung der häuslichen Pflege können die angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson erstattet werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB XII erfüllt sind. Weiterhin können angemessene Beihilfen gewährt werden sowie Beiträge für eine angemessene Alterssicherung übernommen werden, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist.
Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung sind vorrangig. Die Hilfe zur Pflege wird einkommens- und vermögensabhängig gewährt.
- Formloser Antrag/Sozialhilfeantrag
- Ärztliches Attest mit Angabe der Diagnose,
- Bescheid der Pflegekasse,
- Angaben zur Pflegeperson,
- Nachweise Einkommen und Vermögensverhältnisse
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), §§ 64 ff. SGB XII
Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), §§ 37 ff. SGB XI
keine
- ärztliche Atteste sind durch den Antragsteller zu finanzieren.
Frau V. Krohn
Sachbearbeiterin Sozialhilfe (Neuantragsbearbeitung und allgemeine Auskünfte)
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