Wer als Minderjähriger rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, kann unter weiteren Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten:
Ausnahmen von der Sicherung des Lebensunterhaltes und des Antragszeitpunktes sind zur Vermeidung einer besonderen Härte möglich. Die erteilte Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Die Aufenthaltserlaubnis kann versagt werden, wenn der Ausländer ausgewiesen worden war oder ein Ausweisungsgrund vorliegt und wenn der Ausländer minderjährig ist und seine persönliche Betreuung im Bundesgebiet nicht gewährleistet ist.
§ 38 Aufenthaltsgesetz
50 Euro bei einer Geltungsdauer bis zu einem Jahr
60 Euro bei einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr
Die Gebührenermäßigung richtet sich nach §§ 52 und 53 der Verordnung zum Aufenthaltsgesetz.
Herr A. Geier
Sachbearbeiter Aufenthaltsrecht
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Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
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Geschlossen am
Fr., 19. Mai 2023
Mo., 2. Oktober 2023
Mo., 30. Oktober 2023
Gesonderte Sprechzeiten:
Kfz-Zulassungsstellen und Führerscheinstelle