Nach § 67 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) können Sie als Betroffener innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die Ihnen den Bescheid schickt, in deutscher Sprache einen Einspruch einlegen.
Der Einspruch muss vor Fristablauf bei der Verwaltungsbehörde vorliegen.
Wird die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt (z. B. bei Urlaub oder Krankheit) kann innerhalb von einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei der Bußgeldstelle Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden. Dazu teilen Sie uns bitte mit, warum Sie die Frist nicht einhalten konnten. Ebenfalls muss der Antrag den Zeitpunkt des Wegfalles des Hindernisses enthalten. Dabei müssen Sie die entsprechenden Nachweise (z.B. Flug- oder Bahnscheine oder andere geeignete Nachweise für Ihre Abwesenheit von Ihrer Wohnung) zu Ihrer Entlastung vorlegen.
Auch per Fax oder telefonisch kann der Einspruch bei der Verwaltungsbehörde eingelegt werden.
Bei Zweifeln über die Einlegung eines telefonischen Einspruchs tragen Sie das Beweisrisiko. Insofern empfiehlt sich immer, auch wenn Sie sich im vorab telefonisch (zur Fristwahrung) an die Behörde wenden und diese bitten, den Einspruch per Telefon aufzunehmen, den Einspruch schriftlich unverzüglich nachzuschicken.
Den Einspruch können Sie oder ein von Ihnen Bevollmächtigter - auch ohne Begründung - einlegen.
Im Einspruchsverfahren werden die Tatsachen oder Beweismittel gewürdigt. Entscheidet sich die Bußgeldstelle nach umfangreicher Prüfung des Vorganges nicht zur Verfahrenseinstellung, wird der Vorgang über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht zur Entscheidung abgegeben. Sie haben dann das Recht, alle Tatumstände Ihres Falles in einer öffentlichen Hauptverhandlung erläutern zu lassen.
Der Einspruch kann jederzeit (entweder noch bei der Bußgeldstelle oder bereits bei Gericht) schriftlich durch Sie oder Ihren Bevollmächtigten zurück genommen werden. Am Tag, an dem die Einspruchsrücknahme schriftlich erklärt wird, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Die Geldbuße ist dann fällig, eventuelle Punkte werden eingetragen und das eventuelle Fahrverbot muss ggf. sofort angetreten werden.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Sachbearbeiter.
Die vorgenannten Ausführungen stehen im engen Zusammenhang mit dem Erlass eines Bußgeldbescheides.
Sie gelten nicht für andere Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde.
§ 67 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Frau P. Schliebner
Sachbearbeiterin
Zimmer: A7.3.04
Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
03371 608 2741 03371 608 9060 petra.schliebner@teltow-flaeming.de
Herr C. Schrödter
Sachbearbeiter
Zimmer: A7.3.06
Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
03371 608 2744 03371 608 9060 camilo.schrödter@teltow-flaeming.de
Herr M. Lummert
Sachbearbeiter
Zimmer: A7.3.06
Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
03371 608 2745 03371 608 9060 marco.lummert@teltow-flaeming.de
möglichst nach Terminvereinbarung und telefonisch:
Di. 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr
Do. 9 bis 12 und 13 bis 17.30 Uhr
Freitag, 10. Mai 2024
Freitag, 4. Oktober 2024
Freitag, 1. November 2024
Montag, 30. Dezember 2024
Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
Telefon: +49 (0)3371 608-0
Fax: +49 (0)3371 608-9000
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info@teltow-flaeming.de
Sprechzeiten
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