Eine Registrierung von Betrieben im früheren Sinne ist im neuen Lebensmittelrecht nicht mehr vorgesehen.
Unabhängig davon ist jeder Lebensmittelunternehmer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, Artikel 6 verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde zwecks Eintragung seines Lebensmittelunternehmens/Betriebes zu melden.
Definition Lebensmittelunternehmen gemäß Verordnung (EG) Nr. 178/2002:
Alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen.
Schlachtbetriebe sind zulassungspflichtig, für Zerlegung und Fleischverarbeitung gibt es, wie für andere Lebensmittelunternehmen, für bestimmte Einzelhandelstätigkeiten Ausnahmen von der Zulassungspflicht.
Wir empfehlen Ihnen, sich schon in der Planungsphase sich mit Amt für Gesundheit und Verbruacherschutz, SG Verbraucherschutz in Verbindung zu setzen, um zeit- und kostenaufwendige Planungsfehler zu vermeiden.
ggf. Bauzeichnung
VO (EG) Nr. 852/2004
VO (EG) Nr. 853/2004
Lebensmittelhygiene-Verordnung - LMHV
Tierische Lebensmittelhygiene-Verordnung - Tier LMHV
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung des Ministerium für ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (GebO) in der zurzeit gültigen Fassung.
Frau Dr. A. Kobe
Amtliche Tierärztin, Sachgebietsleiterin Lebensmittelüberwachung
Zimmer: C1.0.06
Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
03371 608 2220 03371 608 9040 veterinaeramt@teltow-flaeming.de
möglichst nach Terminvereinbarung und telefonisch:
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Do. 9 bis 12 und 13 bis 17.30 Uhr
Freitag, 10. Mai 2024
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Freitag, 1. November 2024
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14943 Luckenwalde
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