Eine sogenannte Sammelgrube dient der Sammlung und Zwischenspeicherung von Abwasser bis zur mobilen Abfuhr des Abwassers durch Ihren Abwasserzweckverband oder Ihre Gemeinde zu einer geeigneten Kläranlage. Eine Sammelgrube sollte in der Regel Unterirdische Behälter bis 10 Kubikmeter groß sein, dass sie nur 1 mal monatlich geleert werden muss - für einen 4- Personenhaushalt also zirka 10 Kubikmeter (bei 80 Liter pro Person und Tag). Sie bedürfen in Brandenburg keiner Baugenehmigung.
Die Abfuhr des Abwassers aus Sammelgruben ist auf lange Sicht oft die teuerste Variante der Abwasserbeseitigung - neben dem öffentlichen Kanal oder einer Kleinkläranlage.
So lange das gesammelte Abwasser, das zwar bereits unter die Begriffsdefinition Abwasser fällt und damit den Regelungen des § 66 Absatz 1 unterliegt, nicht in eine Kläranlage eingeleitet ist, handelt es sich formalrechtlich um Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes - KrWG. Dies ist auch daran zu erkennen, dass die Transportfahrzeuge mit einem A gekennzeichnet sind. Erst wenn dieses Abwasser in eine Kläranlage eingeleitet ist, greifen die spezielleren wasserrechtlichen Vorschriften.
Eine Sammelgrube muss der DIN 1986-100 entsprechen. Sie muss medienbeständig gegen Abwasser und natürlich dicht sein sowie gewissen statischen Anforderungen genügen - gegebenenfalls befahrbar sein. Bei hohen Grundwasserständen ist sie gegen Auftrieb zu sichern. Auf keinen Fall darf das gesammelte Abwasser selbst im Garten oder Kompost beseitigt werden.
Der Abwasserbeseitigungspflichtige kann in seiner Satzung festschreiben, wie eine Sammelgrube beschaffen sein muss, welchen technischen Anforderungen sie genügen soll (nur allgemein bauaufsichtliche Zulassung) und wie sowie in welchen Rhythmen die Dichtigkeit nachzuweisen ist.
Gemauerte Gruben und Ringkonstruktionen mit Dichtungen entsprechen nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik!
ohne
Anforderungen aus der Satzung Ihres Beseitigungspflichtigen
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SB Gewässerbenutzung und Abwasserbehandlung
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