Sanierungsanordnung nach Wasserrecht

Zuständig

Beschreibung

Das brandenburgische Wasserrecht kennt mehrere Formen von Sanierungsanordnungen.

Entsprechen Abwasseranlagen nicht mehr dem Stand der Technik, sind sie zu sanieren. Dies kann für Kläranlagen und auch für Abwasserkanäle zutreffen.

Sind wassergefährdende Stoffe ausgelaufen und dadurch Verunreinigungen eines Gewässers eingetreten oder zu befürchten, kann die Wasserbehörde die erforderlichen Anordnungen zur Untersuchung und Sanierung treffen - dies für den Boden und die Gewässer (in der Regel Grundwasser).

Bis zum Inkrafttreten der Bundesbodenschutzgesetzgebung (BBodSchG) wurden Sanierungsanordnungen für Gewässer nahezu ausschließlich nach dem Wasserrecht erlassen. Nunmehr hat der § 21 Absatz 4 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) nur noch in den Fällen eine Bedeutung, wo wassergefährdende Stoffe ohne Bodenpassage direkt ein Gewässer verunreinigen - also eher selten.

Hinweise

Bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen wenden Sie sich bitte an das Sachgebiet Wasser, Boden, Abfall (03371 - 608 2613). In dringenden Fällen helfen auch Polizei (110) oder die Feuerwehr (112).

Notwendige Unterlagen

ohne

Rechtliche Grundlagen

§ 70 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 70 Absatz 2 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
§ 21 Absatz 4 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG)

Gebühren

ohne

Links

Ansprechpersonen

Frau I. Effenberger
Sachbearbeiterin Gewässerbenutzung und Abwasser (Regenwasser)
Zimmer: A5.3.08

Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde

03371 608 2607 03371 608 9170

Frau P. Krätzsch
Sachbearbeiterin Gewässerbenutzung und Abwasser (Schmutzwasser)
Zimmer: A5.3.14

Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde

03371 608 2608 03371 608 9170

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möglichst nach Terminvereinbarung und telefonisch:

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14943 Luckenwalde

Telefon: +49 (0)3371 608-0
Fax: +49 (0)3371 608-9000
www.teltow-flaeming.de

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