Wer in ein Gewässer Stoffe einbringt oder einleitet oder wer auf ein Gewässer derart einwirkt, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, ist zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet.
Dies trifft auch dann zu, wenn aus einer Anlage wassergefährdende Stoffe in ein Gewässer eindringen, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet worden zu sein. In diesem Fall ist der Inhaber der Anlage (Produktionsstätte, in der wassergefährdende Stoffe verarbeitet, gelagert, abgelagert, befördert oder weitergeleitet werden) zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet.
Entstehen durch die Unterhaltung der Gewässer bzw. Arbeiten und Maßnahmen am Gewässer und auf den Ufergrundstücken durch den Unterhaltungspflichtigen Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.
Die Wasserbehörde stellt im Streitfall fest, wem die Pflicht zur Gewässerunterhaltung oder eine besondere Pflicht im Interesse der Gewässerunterhaltung obliegt. Sie stellt den Umfang dieser Pflichten allgemein oder im Einzelnen fest. Sie setzt den Schadensersatz fest.
Entstehen im Zuge des Gewässerausbaus Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz. Die Wasserbehörde setzt den Schadensersatz fest.
Der Eigentümer eines Grundstücks kann von den Eigentümern der tiefer liegenden Grundstücke die Aufnahme des wild abfließenden Wassers verlangen, wenn er die natürlichen Verhältnisse durch Anlagen auf seinem Grundstück nicht verändert hat. Können aufgrund von Veränderungen die Eigentümer des tiefer liegenden Grundstücks das Wasser nicht oder nur mit erheblichem Aufwand weiter abführen, so sind sie zur Aufnahme nur gegen Schadensersatz verpflichtet.
ohne
§§ 89, 41 und 37 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
§ 84, § 86, § 90 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
ohne
Frau I. Mai
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