Schadstoffeinträge durch ungeregelte Abfallentsorgung, Unfälle, Leckagen und unsachgemäße Lagerung sowie Schadstoffeinträge aus den Emissionen von Industrie, Gewerbe und Verkehr beeinträchtigen die Böden.
Bei Erdbaumaßnahmen, wie zum Beispiel der Anlage von Baugruben oder Kanal-, Leitungs-, Sielbau- und Straßenbauarbeiten, fällt Bodenaushub an, der mit Schadstoffen belastet sein kann. Dieser Bodenaushub ist ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen. Als Entsorgung ist eine Verwertung oder eine Beseitigung möglich, dabei hat die Verwertung in der Regel Vorrang.
Maßgebend für den Entsorgungsweg ist insbesondere die Schadstoffbelastung des Bodenaushubs. Bei hoher Schadstoffbelastung ist eine Verwertung des Bodens nicht möglich, der Bodenaushub ist mit dem Ziel einer Schadstoffreduzierung zu behandeln oder auf einer Deponie abzulagern.
Sollten sich im Verlauf durchgeführter Boden- oder Abbrucharbeiten Anhaltspunkte ergeben, die auf eine Belastung des Bodens hindeuten, wird auf die Anzeigepflicht gemäß § 31 Absatz 1 Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz verwiesen. Danach sind die in § 4 Absatz 3 und 6 Bundes-Bodenschutzgesetz genannten Personen verpflichtet, konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast unverzüglich der Unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde anzuzeigen.
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I Seite 502) in der der zur Zeit gültigen Fassung
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12. Juli 1999 (BGBl. I Seite 1554) in der der zur Zeit gültigen Fassung
Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Abfallgesetzes und des Brandenburgischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG) vom 27. Mai 2009 (GVBl. I/09, Seite 175) in der der zur Zeit gültigen Fassung
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG), Artikel 1 Gesetz vom 24. Februar 2012 BGBl. I Seite 212 (Nummer 10) in der zur Zeit gültigen Fassung
Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung - BBodSchV
Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz - BbgAbfBodG
Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG
Frau K. Braune
Sachbearbeiterin Wasser- und Bodenschutz (Altlasten auf zivilen Flächen)
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Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
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Frau I. Rüder
Sachbearbeiterin Altlasten und Haftungsfreistellung (Altlasten auf zivilen Flächen)
Zimmer: A3.3.04
Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
03371 608 2411 03371 608 9170 imke.rueder@teltow-flaeming.de
Herr A. Isenberg
Sachbearbeiter Wasser- und Bodenschutz (Altlasten auf ehemalig militärisch genutzten Flächen)
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