Schlachttier- und Fleischuntersuchung

Zuständig

Beschreibung

Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, andere Paarhufer, Pferde, andere Einhufer und Kaninchen, die als Haustiere gehalten werden, müssen vor und nach der Schlachtung amtlich untersucht werden, wenn ihr Fleisch von Menschen verzehrt werden soll.
Das gilt auch für erlegtes Gehegewild. Für freilebendes Wild (siehe ERLEGTES WILD) gelten besondere Vorschriften.
Bei Hauskaninchen kann, wenn das Fleisch zum eigenen Verbrauch verwendet oder an einzelne Personen zu deren eigenem Verbrauch abgegeben wird, die Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterbleiben, sofern keine Merkmale festgestellt werden, die das Fleisch als bedenklich zum Genuss für Menschen erscheinen lassen.

Schweine, Einhufer und einige andere Tierarten, deren Fleisch zum Genuss für Menschen verwendet werden soll, sind nach der Schlachtung amtlich auch auf Trichinen (siehe TRICHINENUNTERSUCHUNG) zu untersuchen. Die amtliche Entnahme der Probe für die Trichinenuntersuchung erfolgt bei der Fleischuntersuchung.

Hinweise

Das Schlachten von Tieren ohne die vorgeschriebene Schlachttier- und Fleischuntersuchung ist, unabhängig davon, ob das Fleisch im eigenen Haushalt verzehrt oder an Dritte abgegeben wird, streng verboten (Ausnahme: kleine Mengen von im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb geschlachteten Kaninchen oder Geflügel, welches direkt an den Endverbraucher abgegeben wird).

Das Schlachten ohne vorherige Betäubung des Schlachttieres ist in Deutschland grundsätzlich verboten.

Bitte beachten Sie

Die Anmeldung zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung erfolgt bei Schlachtungen in Schlachtbetrieben durch den Betrieb. Hausschlachtungen müssen beim für den Untersuchungsbezirk zuständigen Untersucher angemeldet werden (siehe HAUSSCHLACHTUNG). Die Anmeldung muss rechtzeitig, in der Regel spätestens am Werktag vor der Schlachtung, zu den Bürozeiten erfolgen.

Notwendige Unterlagen

ggf. Rinderpass / Stammdatenblatt
ggf. Registriernummer nach Viehverkehrs-Verordnung

Rechtliche Grundlagen

VO (EG) Nr. 853/2004
Tierische Lebensmittelhygiene-Verordnung - Tier LMHV
Tierschutzgesetz
Tierschutz-Schlachtverordnung

Gebühren

Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung des Ministerium für ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbrauchrschutz(GebO MLUV) in der zurzeit gültigen Fassung.

Ansprechpersonen

Frau C. Bader
Sachbearbeiterin Fleischbeschau/Verbraucherschutz/Abrechnung
Zimmer: C1.0.04

Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde

03371 608 2224 03371 608 9040

Frau Dr. A. Kobe
Amtliche Tierärztin, Sachgebietsleiterin Lebensmittelüberwachung
Zimmer: C1.0.06

03371 608 2220 03371 608 9040

Sprechzeiten

möglichst nach Terminvereinbarung und telefonisch:

Di. 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr
Do. 9 bis 12 und 13 bis 17.30 Uhr

Zurück

Landkreis Teltow-Fläming

Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde

Telefon: +49 (0)3371 608-0
Fax: +49 (0)3371 608-9000
www.teltow-flaeming.de

Sprechzeiten

Möglichst nach Terminvereinbarung und telefonisch:

Di. 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr
Do. 9 bis 12 und 13 bis 17.30 Uhr

An folgenden Tagen ist die Verwaltung geschlossen:
Freitag, 10. Mai 2024
Freitag, 4. Oktober 2024
Freitag, 1. November 2024
Montag, 30. Dezember 2024

Gesonderte Sprechzeiten:
Kfz-Zulassungsstellen und Führerscheinstelle

Aktuelle Änderungen (unter diesem Link)