Schlachtung/Tötung von Tieren (Tierschutzschlachtverordnung)

Zuständig

Beschreibung

Wer Tiere betreut, ruhigstellt, schlachtet oder tötet, muss über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen und diese Sachkunde nachweisen (Sachkundebescheinigung).

Nach erfolgreich abgelegter Prüfung wird auf Antrag die nach der Tierschutz-Schlachtverordnung erforderliche Sachkundebescheinigung für das Betreuen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten oder Töten von Tieren ausgestellt. Für ausgebildete Fleischer, Landwirte und Tierwirte ist ebenfalls eine Sachkundebescheinigung erforderlich, die Angehörigen dieser Berufe jedoch ohne weitere Prüfung ausgestellt wird.

Hinweise

Sachkundebescheinigungen sind erforderlich für Personen, die Tiere in einer Schlachtstätte betreuen, für das Aufbewahren von Speisefischen und Krustentieren sowie für das Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten oder Töten von Tieren, die zur Gewinnung von Fleisch, Häuten, Pelzen oder sonstigen Erzeugnissen bestimmt sind.

Bitte beachten Sie

Das Ruhigstellen, Betäuben oder Schlachten eines Tieres ohne Sachkundebescheinigung ist nicht zulässig.

Notwendige Unterlagen

Nachweis über erfolgreiche Prüfung gemäß Tierschutz-Schlachtverordnung oder Nachweis der Ausbildung zum Fleischer, Landwirt oder Tierwirt; Lichtbild

Rechtliche Grundlagen

Tierschutz-Schlachtverordnung

Gebühren

nach Gebührenordnung

Links

Ansprechpersonen

Herr T. Schröder
Amtlicher Tierarzt, Sachgebietsleiter
Zimmer: C1.2.03

Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde

03371 608 2211 03371 608 9040

Sprechzeiten

möglichst nach Terminvereinbarung und telefonisch:

Di. 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr
Do. 9 bis 12 und 13 bis 17.30 Uhr

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Telefon: +49 (0)3371 608-0
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An folgenden Tagen ist die Verwaltung geschlossen:
Freitag, 10. Mai 2024
Freitag, 4. Oktober 2024
Freitag, 1. November 2024
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Gesonderte Sprechzeiten:
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