Schornsteinabbruch bei Wohnhäusern:
Bei Wohnhäusern soll der Schornstein vor den Abbau- und Abbrucharbeiten von einem Schornsteinfeger ordnungsgemäß gereinigt werden. Das Kaminabbruchmaterial ist bis zur Entsorgung in geeigneter Weise getrennt von anderen Stoffen auf dem Grundstück bereitzustellen. Von dieser Bereitstellung darf keine Gefährdung für die Umwelt ausgehen. Geeignet sind abgedichtete und gegen eindringendes Niederschlagswasser gesicherte Container auf einer zum Untergrund dichten Lagerfläche. Dieser Bauschutt ist in der Regel gering belastet.
Abbruch von Industrieschornsteinen:
In einem großen Teil der Industrieschornsteinanlagen haben sich belastete Verbrennungsrückstände (zum Beispiel Schwermetalle, Dioxine) an der Schornsteininnenseite abgelagert. Diese Rückstände müssen vor der Sanierung bzw. vor dem Abbruch der Anlage entfernt werden. Die Oberfläche der Schornsteininnenseite muss gereinigt und das Mauerwerk, im Bereich der Mauerwerksporen, abgetragen werden. Die Ablagerungen sowie das kontaminierte Mauerwerk sind als gefährliche Abfälle zu entsorgen (siehe Dienstleistungsrubrik "Sonderabfall").
Sonderabfall bis zu einer Menge von 2.000 Kilogramm jährlich kann über den Südbrandenburgischer Abfallzweckverband (SBAZV) gebührenpflichtig entsorgt werden.
Adresse:
Südbrandenburgischer Abfallzweckverband SBAZV
Teltowkehre 20
14979 Ludwigsfelde
Telefon: 03378 5180 0
Fax: 03378 5180 101
www.sbazv.de
Größere Mengen gefährlicher Abfälle (mehr als 2.000 Kilogramm pro Jahr) sind der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin (SBB) anzudienen.
Adresse:
Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin SBB
Großbeerenstraße 231
14480 Potsdam
Telefon: 0331 2793 0
Fax: 0331 2793 20
ww.sbb-mbh.de
Gefährliche Abfälle dürfen gewerbsmäßig nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde eingesammelt und/oder befördert werden. Ausnahmen hiervon regelt § 49 Absatz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Die Genehmigung ist zu beantragen beim
Landesamt für Umwelt (LfU)
Abteilung T16 - Abfallwirtschaft
Seeburger Chaussee 2
14476 Potsdam, OT Groß Glienicke
Telefon: 033201 442 594
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG), Artikel 1 Gesetz vom 24. Februar 2012 BGBl. I Seite 212 (Nummer 10) in der zur Zeit gültigen Fassung
Verordnung über die Organisation der Sonderabfallentsorgung im Land Brandenburg (Sonderabfallentsorgungsverordnung - SAbfEV)
vom 8. Januar 2010 (GVBl.II/10, Nummer 1) in der zur Zeit gültigen Fassung
Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV
vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I Seite 4043) in der zur Zeit gültigen Fassung
Verordnung über die Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung - NachwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I Seite 2745) in der zur Zeit gültigen Fassung
Verordnung über das europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBI. I Seite 3379) zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBI. I Seite 1619)
Gemäß Gebührenordnung der SBB
Bei Entsorgung über den SBAZV gemäß Gebührensatzung des SBAZV
Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin
Südbrandenburgischer Abfallzweckverband
Dienstleistung Sonderabfall
Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG
Sonderabfallentsorgungsverordnung - SAbfEV
Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV
Nachweisverordnung - NachwV
Frau U. Bayarsaikhan
Sachbearbeiterin Abfallwirtschaft und Bodenschutz
Zimmer: A3.3.08
Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
03371 608 2413 03371 608 9170 u.bayarsaikhan@teltow-flaeming.de
möglichst nach Terminvereinbarung und telefonisch:
Di. 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr
Do. 9 bis 12 und 13 bis 17.30 Uhr
Freitag, 2. Mai 2025
Freitag, 30. Mai 2025
Freitag, 2. Januar 2026
Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
Telefon: +49 (0)3371 608-0
Fax: +49 (0)3371 608-9000
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Sprechzeiten
Möglichst nach Terminvereinbarung und telefonisch:
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Do. 9 bis 12 und 13 bis 17.30 Uhr
An folgenden Tagen ist die Verwaltung geschlossen:
Freitag, 2. Mai 2025
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Freitag, 2. Januar 2026
Gesonderte Sprechzeiten:
Kfz-Zulassungsstellen und Führerscheinstelle