Die zuständige Wasserbehörde kann die Leistung einer Sicherheit oder den Nachweis einer Haftpflichtversicherung verlangen, soweit sie erforderlich sind, um die Erfüllung von Bedingungen, Auflagen und sonstigen Verpflichtungen zu sichern oder finanzielle Risiken abzudecken, die bei Unfällen oder Betriebsstörungen entstehen können.
Das Land und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts sind von der Sicherheitsleistung frei, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt wird.
Art und Höhe der Sicherheit sowie derjenige, in dessen Interesse die Sicherheitsleistung erfolgt, sind zu bestimmen.
Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.
ohne
§ 129 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
§§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches
ohne
Frau I. Mai
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