Jede Stauanlage mit festgesetzter Stauhöhe muss mindestens mit einer Staumarke versehen werden, an der die festgelegten Stauhöhen (maximal und minimal) deutlich angegeben sind. Eine Staumarke ist auf mindestens einen unverrückbaren und unvergänglichen Festpunkt zu beziehen und an das amtliche Höhenfestpunktnetz anzuschließen.
Die erforderlichen Festlegungen zur Staumarke werden in der Erlaubnis oder Bewilligung (sogenanntes "Staurecht") getroffen.
Die Kosten für das Setzen, Erneuern, Versetzen, Berichtigen und Erhalten der Staumarke trägt der Stauberechtigte.
siehe Merkblatt Staurechte
§ 50 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Herr F. Vogel
Sachbearbeiter Gewässerunterhaltung, GIS und Gewässerkataster
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Landkreis Teltow-Fläming
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