Trinkwasserschutzzonen dienen dem speziellen Schutz des Grundwassers, das zur Trinkwasserversorgung genutzt wird. Sie sind in mehrere Zonen, je nach Abstand zu den Brunnen, unterteilt.
Schutzzone I: Der Fassungsbereich. Er beschreibt einen Umkreis von 10 Meter um den jeweiligen Brunnen. Hier sind nur Tätigkeiten erlaubt, die zur Aufrechterhaltung der Wassergewinnung dienen. Das Gebiet dieser Zone wird in der Regel gegen unbefugtes Betreten gesichert. Es findet grundsätzlich keinerlei Flächennutzung statt.
Schutzzone II: Die engere Schutzzone. Sie ist so bemessen, dass das Grundwasser mindestens 50 Tage Fließzeit von der äußersten Grenze der Zone bis zum Brunnen benötigt und dabei eine Strecke von mindestens 100 Meter überwindet. Sie dient dem Schutz vor Verunreinigungen durch krankheitserregende Mikroorganismen.
Schutzzone III: Die weitere Schutzzone soll in der Regel das gesamte Einzugsgebiet umfassen. Bei sehr großen, langgestreckten Einzugsgebieten kann die Zone III in Zuflussrichtung bei einer Entfernung von 4 Kilometer von der Fassung begrenzt werden. Alternativ dazu wird im Land Brandenburg zur Bemessung der Zone III auch die Linie verwendet, von der aus das Grundwasser 30 Jahre Fließzeit bis zum Brunnen benötigt (30-Jahres-Isochrone).
Ob das gesamte Einzugsgebiet als Zone III ausgewiesen wird, oder ob eine Reduktion nach den vorgenannten Verfahren erfolgt, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab.
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§§ 51, 52 und 106 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit §§ 15, 16 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
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weitere Informationen zu Trinkwasserschutzgebieten des MLUK
Trinkwasserschutzzonen im Geoportal Teltow-Fläming
Wasserhaushaltsgesetz - WHG
§ 15 Brandenburgisches Wassergesetz - BbgWG
Frau A. Zikul
Sachbearbeiterin Gewässerbenutzung und Wasserversorgung, Regenwasser bei Baugenehmigungsverfahren
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Frau C. Guhlke
Sachbearbeiterin Wasserwirtschaftliche Grundlagen und Wasserversorgung
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