Die Uferlinie stellt die Abgrenzung zwischen dem Gewässerbett und den Ufergrundstücken dar. Der Mittelwasserstand dient zur Bestimmung der Uferlinie. Als Mittelwasserstand gilt das Mittel der Wasserstände derjenigen 20 Jahre, die jeweils dem letzten Jahr vorangehen, in dessen Jahreszahl die Zahl 10 aufgeht (zum Beispiel für die Jahre bis 2019 die Reihe von 1990 bis 2009).
Stehen keine Pegelbeobachtungen zur Verfügung, kann der Mittelwasserstand auch nach den Grenzen des Bewuchses festgestellt werden.
Soweit erforderlich, kann die Uferlinie (damit auch der Mittelwasserstand) durch die Wasserbehörde festgestellt werden.
Nachweis des berechtigten Interesses, formloser Antrag
§ 8 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Gebühren sind entsprechend der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zu entrichten (GebOMUGV).
§ 8 Brandenburgisches Wassergesetz
Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz - GebOMUGV
Herr F. Vogel
Sachbearbeiter Gewässerunterhaltung, GIS und Gewässerkataster
Zimmer: A5.3.12
Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
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Freitag, 2. Mai 2025
Freitag, 30. Mai 2025
Freitag, 2. Januar 2026
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