Außendienstmitarbeiter des Umweltamtes sind auf den für die Allgemeinheit frei zugänglichen Flächen außerhalb von Ortschaften, Waldgebieten und Gewässers tätig. Sie sind für die Beräumung von kleineren bis mittleren Mengen an illegalen Abfallablagerungen, Aufnahme und Kennzeichnung größerer illegaler Abfallmengen, einschließlich illegal abgestellter Autowracks, Entgegennahme von Bürgerhinweisen zu illegalen Abfallablagerungen verantwortlich.
Zuständig für die Entsorgung von herrenlosen Abfällen ist innerhalb von Ortschaften die örtliche Gemeindeverwaltung, in Waldgebieten die zuständige Forstbehörde und in frei zugänglichen Gewässern einschließlich der Ufer bis zur Böschungskante der jeweilige Gewässerunterhaltungspflichtige.
Bürger können die Umweltstreife nicht direkt mit der Beräumung bzw. Entsorgung von Abfällen beauftragen. Hinweise zu illegalen Abfallablagerungen nehmen die zuständigen Mitarbeiter der UABB entgegen und leiten sie an die Umweltstreife weiter.
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG),
Artikel 1 Gesetz vom 24. Februar 2012 BGBl. I Seite 212 (Nummer 10) in der zur Zeit gültigen Fassung
Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG) vom 6. Juni 1997 (GVBl.I/97, [Nummer 05], Seite 40) in der zur Zeit gültigen Fassung
Herr M. Karras
Sachbearbeiter Ordnungswidrigkeiten
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Freitag, 2. Mai 2025
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