Das Unterhaltssicherungsgesetz regelt den Rechtsanspruch auf besondere finanzielle Hilfen des Staates für freiwillig Wehrdienstleistende, Wehrübende und deren Familie.
- Die Leistungen nach dem USG werden nur auf Antrag gewährt.
- Der Antrag ist spätestens 3 Wochen vor Antritt des Wehrdienstes zu stellen.
- Das Antragsrecht erlischt 3 Monate nach Beendigung des Dienstes.
Die Anträge sollten vollständig ausgefüllt mit den im Antrag angegebenen erforderlichen Unterlagen eingereicht werden.
Die erforderlichen Anträge erhalten Sie in der Unterhaltssicherungsbehörde oder werden Ihnen auf Anfrage auch gern zugesandt.
Gesetz über die Sicherung des Unterhalts der Wehrdienstleistenden und ihrer Angehörigen
(Unterhaltssicherungsgesetz - USG)
keine
Frau N. Gutsche
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Am Nuthefließ 2
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Frau U. Schwarze
Sachbearbeiterin
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Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
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Do. 9 bis 12 und 13 bis 17.30 Uhr
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