Unterhaltsvorschuss

Zuständig

Beschreibung

Unterhaltsvorschuss wird dem alleinerziehenden Elternteil gewährt, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht oder nicht ausreichend in Höhe des jeweils gültigen Mindestunterhaltes nachkommt.

Das Kind darf das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und muss bei einem seiner Elternteile leben.

Der alleinerziehende Elternteil muss ledig, geschieden bzw. vom anderen Elternteil, vom Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebend oder verwitwet sein.

Die dem Kind zustehenden Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder Waisenbezüge müssen unter der Höhe des Mindestunterhaltes abzüglich des Erstkindergeldes liegen.

Kinder vom 12. bis 18. Lebensjahr dürfen keine Leistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehen oder die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach dem SGB II kann durch die Unterhaltsleistung vermieden werden. Eine weitere Voraussetzung für die Leistung kann vorliegen, wenn der Elternteil mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des SGB II in Höhe von mindestens 600 Euro verfügt. Auf die Unterhaltsvorschussleistungen werden auch die Einkünfte des Kindes bzw. Jugendlichen unter Berücksichtigung von Freibeträgen angerechnet.

Hinweise

Die Zahlung endet spätestens, wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat.

In der 1. Altersstufe (0 bis 5 Jahre) werden derzeit maximal 230 Euro und in der 2. Altersstufe (6 bis 11 Jahre) derzeit maximal 301 Euro und in der 3. Altersstufe (12 bis 17 Jahre) werden derzeit maximal 395 Euro gezahlt. Hiervon werden abgezogen:
- die Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils
- Waisenbezüge
- Zahlungen aus Pfändungen
- Einkommen des Kindes aus nichtselbständiger Arbeit und Vermögen, wenn es keine allgemeinbildende Schule besucht (nur ab Vollendung des 12. Lebensjahres).

Bitte beachten Sie

Nach Antragstellung sind Sie verpflichtet, alle Änderungen, die für die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz von Bedeutung sind, umgehend schriftlich beim Jugendamt anzuzeigen.

Notwendige Unterlagen

- Vorlage des Personalausweises des alleinerziehenden Elternteils
- Geburtsurkunde des Kindes, aus der beide Elternteile hervorgehen
- Nachweis über bestehende Vaterschaftsanerkennung und Unterhaltsverpflichtung (Urteile, gerichtliche Einigungen, Urkunden u. ä.)
- Bescheinigung vom Einwohnermeldeamt, dass Elternteil und Kind in einem Haushalt leben (Haushaltsbescheinigung, nicht älter als vier Wochen)
- Schriftverkehr mit dem anderen Elternteil über die Zahlung des Unterhalts, persönlich oder über einen Rechtsbeistand
- Nachweis der Änderung der Steuerklasse, wenn der Familienstand "getrennt lebend" ist
- Scheidungsurteil, wenn der Familienstand "geschieden" ist
- Schreiben der entsprechenden Behörde, wenn schon einmal Unterhaltsvorschuss bezogen wurde
- aktueller Bescheid des Jobcenters bei Kindern ab dem 12. Lebensjahr
- Einkommensnachweise des Kindes
- Vorlage des Aufenthaltstitels, wenn Ihr Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt
- evtl. Haftbescheinigung
- evtl. Sterbeurkunde der/s Unterhaltsverpflichten

Rechtliche Grundlagen

Unterhaltsvorschussgesetz

Gebühren

keine

Links

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