Verbringen/Einfuhr landwirtschaftlicher Nutztiere

Zuständig

Beschreibung

Das Verbringen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Wirtschaftsgeflügel (Legehennen, Küken, Junghennen, Puten, Enten, Gänsen) aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Deutschland ist mit einer amtlichen Gesundheitsbescheinigung für die jeweilige Tierart ohne eine besondere Einfuhrgenehmigung möglich.

Die für das Verbringen vorgesehenen Tiere werden dazu am Versandort innerhalb von 24 Stunden vor dem Transport von einem Amtstierarzt untersucht. Für die Einfuhr von landwirtschaftlichen Nutztieren aus Drittländern ist grundsätzlich eine Einfuhrgenehmigung bei dem zuständigen Landwirtschaftsministerium des Bundeslandes zu beantragen, in dem die für die Einfuhr vorgesehene Grenzkontrollstelle liegt. In einigen Bundesländern ist auch ein anderes Ministerium für Veterinärangelegenheiten zuständig. Für Einfuhren auf dem Landwege sind dies die Länder Brandenburg, Sachsen, Bayern und Baden-Württemberg, für die Einfuhr per Schiff Niedersachsen, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein, für die Einfuhr auf dem Luftwege insbesondere Hessen und Niedersachsen.

Hinweise

Das Verbringen von Tieren aus EU-Mitgliedstaaten und die Einfuhr aus Drittländern muss dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt mindestens einen Werktag vor der Ankunft der Tiere vom Empfänger angezeigt werden. Die Einfuhr von Tieren aus Drittländern muss zusätzlich mindestens einen Werktag vorher vom Importeur bei der zuständigen Grenzkontrollstelle angezeigt werden. Sowohl beim Verbringen von Tieren, als auch bei der Einfuhr müssen die erforderlichen Gesundheitsbescheinigungen mitgeführt und auf Verlangen vorgelegt werden. Eingeführte Nutz- und Zuchttiere unterliegen für 30 Tage beim Empfänger der Pflicht zur Absonderung (Quarantäne) und einer amtlichen Beobachtung durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt . Sie dürfen innerhalb dieses Zeitraumes nur mit amtlicher Genehmigung an einen anderen Ort verbracht werden.

Bitte beachten Sie

Schlachttiere dürfen nur direkt oder über eine Sammelstelle in einen dafür zugelassenen Schlachtbetrieb verbracht werden und müssen dort innerhalb einer Frist von 72 Stunden geschlachtet werden, wenn sie aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union kommen. Aus Drittländern eingeführte Schweine müssen innerhalb von fünf Tagen geschlachtet werden.

Notwendige Unterlagen

Gesundheitszeugnisse, ggf. Transportplan

Rechtliche Grundlagen

Binnenmarkttierseuchenschutzverordnung, EU-Richtlinien

Gebühren

nach Gebührenordnung

Ansprechpersonen

Frau Dr. M. Schell
Amtliche Tierärztin
Zimmer: C1.2.09

Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde

03371 608 2235 03371 608 9040

Herr T. Schröder
Amtlicher Tierarzt, Sachgebietsleiter
Zimmer: C1.2.03

Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde

03371 608 2211 03371 608 9040

Frau J. Lorenz
Sachbearbeiterin Veterinärwesen
Zimmer: C1.2.01

Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde

03371 608 2215 03371 608 9040

Sprechzeiten

möglichst nach Terminvereinbarung und telefonisch:

Di. 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr
Do. 9 bis 12 und 13 bis 17.30 Uhr

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Landkreis Teltow-Fläming

Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde

Telefon: +49 (0)3371 608-0
Fax: +49 (0)3371 608-9000
www.teltow-flaeming.de

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An folgenden Tagen ist die Verwaltung geschlossen:
Freitag, 10. Mai 2024
Freitag, 4. Oktober 2024
Freitag, 1. November 2024
Montag, 30. Dezember 2024

Gesonderte Sprechzeiten:
Kfz-Zulassungsstellen und Führerscheinstelle

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