Abfälle sind in erster Linie zu vermeiden und in zweiter Linie zu verwerten. Die Verwertung von Abfällen hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen.
Abfälle, die nicht verwertet werden, sind zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen. Zum Zwecke der Beseitigung dürfen Abfälle nur in den dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen behandelt, gelagert oder abgelagert werden.
Wer gegen diese Grundsätze der ordnungsgemäßen Abfallentsorgung verstößt muss mit Einleitung eines Bußgeldverfahrens rechnen.
Für die Verfolgung von Verstößen gegen das Abfallrecht ist die Untere Abfallwirtschaftsbehörde zuständig. Einige Aufgaben sind jedoch anderen Behörden zugewiesen, die wir Ihnen auf Anfrage gern mitteilen.
Sobald Ihnen Verstöße bekannt werden, können Sie sich an die genannten Ansprechpartner wenden.
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG), Gesetz vom 24. Februar 2012 BGBl. I Seite 212) in der zur Zeit gültigen Fassung
Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Abfallgesetzes und des Brandenburgischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG) vom 20. Mai 2009 (GVBl. I/09, Seite 162) in der zur Zeit gültigen Fassung
Herr M. Karras
Sachbearbeiter Ordnungswidrigkeiten
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14943 Luckenwalde
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Freitag, 2. Mai 2025
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