Einzelne Fragen zu einem geplanten Vorhaben können über den Vorbescheid beantwortet werden. So kann es im Vorfeld interessant sein zu erfahren, ob ein bestimmtes Grundstück als Wohngrundstück genutzt werden kann. Die typische Frage dafür lautet: Ist auf dem Grundstück .... Wohnnutzung zulässig? (Art der Nutzung) Wird diese Frage im Vorbescheid bejaht, ist sie für sechs Jahre bindend beantwortet und kann in einem folgenden Baugenehmigungsverfahren nicht mehr anders entschieden werden.
Weitere Beispiele für Vorbescheidsfragen:
- Kann auf dem Grundstück ein Gebäude mit einer Grundfläche von 150 m² errichtet werden? (Maß der Nutzung)
- Kann das geplante Gebäude (Wohnhaus) mit einem Abstand von 50 m zur Erschließungsstraße erreichtet werden? (Lage auf dem Grundstück)
Jede dieser Einzelfragen muss selbstständig zu beantworten sein. Daher ist es möglich, in einem Vorbescheid sowohl positive als auch negative Antworten zu erhalten.
Bauanträge haben, soweit sie nicht vorrangig zu bearbeiten sind, wegen der angespannten Personalsituation in der Unteren Bauaufsichtsbehörde gegenwärtig eine Bearbeitungszeit von durchschnittlich sieben Monaten.
Bitte sehen Sie in dieser Zeit von Nachfragen zum Bearbeitungsstand Ihres Bauantrages ab. Sie tragen dadurch dazu bei, dass Bauanträge von der Behörde zügiger bearbeitet werden können.
Vorrangig bearbeitet werden Bauanzeigen im Bauanzeigeverfahren und Bauanträge im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, die beide u. a. voraussetzen, dass das Bauvorhaben in einem Gebiet liegt, für das ein Bebauungsplan besteht. Vorrangig bearbeitet werden auch kommunale Bauprojekte, die von den Kommunen in eigener Verantwortung und Zuständigkeit betrieben werden und der Daseinsvorsorge dienen, sowie Kitas, Schulen in privater Trägerschaft, Flüchtlingsunterkünfte, Bauvorhaben von Zweckverbänden und Rettungswachen.
Es ist erforderlich, dass Sie die amtlich bekannt gemachten Antragsformulare nutzen. Diese erhalten Sie im Fachhandel oder unter dem unten genannten Link Antragsformulare. Um die einzelnen Fragen beurteilen zu können, sind meist weitere Unterlagen einzureichen, in denen dargestellt wird, wie die Grundstücke in der näheren Umgebung genutzt und/oder bebaut sind.
BauGB, BbgBO, BbgBauVorlV, BbgBauGebO
Die Gebühren richten sich nach der Anzahl der Einzelfragen, dem Verwaltungsaufwand und/oder dem wirtschaftlichen Wert, der sich aus einer positiven Antwort schöpfen lässt.
Der Rahmen liegt bei Erteilung eines Vorbescheides zur Beantwortung einzelner Fragen eines konkreten Vorhabens zwischen 100 und 2.000 Euro. Bei Erteilung eines Vorbescheides zur Beantwortung der Fragen der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines konkreten Vorhabens sind Gebühren zwischen 400 und 10.000 Euro zu erheben.
Frau M. Nicksch
Büromitarbeiterin (Dahme/Mark, Jüterbog, Luckenwalde, Niedergörsdorf/Nuthe-Urstromtal/Trebbin
Zimmer: A7.2.12
Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
03371 608 4337 03371 608 9160 m.nicksch@teltow-flaeming.de
Frau M. Pätzold
Büromitarbeiterin (Am Mellensee, Baruth/Mark, Rangsdorf, Zossen)
Zimmer: A5.2.03
03371 608 4311 03371 608 9160 michaela.paetzold@teltow-flaeming.de
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Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
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