Flüssigkeiten, Feststoffe und Gase sind in der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (AwSV) drei Wassergefährdungsklassen (WGK 1 - 3) zugeordnet. Diese Liste ist nicht abgeschlossen und wird ständig fortgeschrieben.
Für das Lagern und Abfüllen sowie die Herstellung, den Umgang und die Verwendung von wassergefährdenden Stoffen besteht ein sehr enges Netz rechtlicher Vorschriften. Ein kleiner, aber entscheidender Teil davon ist das Wasserrecht - mit dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG), und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).
Auf den Sicherheitsdatenblättern für Stoffe ist immer auch die Wassergefährdungsklasse vermerkt.
Das Betreiben von Anlagen, das Lagern, Umschlagen, Abfüllen oder Ansammeln von wassergefährdenden Stoffen ist immer bei der Wasserbehörde anzuzeigen - zwei Monate vorher.
Im Zweifel fragen Sie bitte bei den unten genannten Bearbeitern nach.
bei Privatpersonen für Ölheizungen zutreffend
§ 21 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
§§ 62 und 63 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
§ 40 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
§ 21 Wasserhaushaltsgesetz - WHG
§ 62 Wasserhaushaltsgesetz - WHG
§ 63 Wasserhaushaltsgesetz - WHG
§ 40 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - AwSV
Informationsseite "Wassergefährdende Stoffe" des Umweltbundesamtes
Herr M. Bullmann
Sachbearbeiter AwSV, TöB
Zimmer: A5.3.04
Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
03371 608 2603 03371 608 9170 marcel.bullmann@teltow-flaeming.de
möglichst nach Terminvereinbarung und telefonisch:
Di. 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr
Do. 9 bis 12 und 13 bis 17.30 Uhr
Freitag, 10. Mai 2024
Freitag, 4. Oktober 2024
Freitag, 1. November 2024
Montag, 30. Dezember 2024
Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
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Sprechzeiten
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Do. 9 bis 12 und 13 bis 17.30 Uhr
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