Das Grundwasser, das der Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser dient, unterliegt besonderem Schutz. Daher verfügt in der Regel jede Trinkwasserfassung eines Wasserwerkes über ein so genanntes "Trinkwasserschutzgebiet".
Ein Trinkwasserschutzgebiet wird durch eine Rechtsverordnung des für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministers oder des Kreistages festgesetzt (Wasserschutzgebietsverordnung).
In dieser Verordnung sind die genauen Grenzen der einzelnen Zonen (I, II und III) sowie die jeweiligen Verbote und Nutzungsbeschränkungen niedergeschrieben.
Jedes Wasserwerk verfügt über eine eigene Verordnung.
Auskunft über die Grenzen und Verbote erhalten Sie bei den zuständigen Sachbearbeiterinnen.
ohne
§§ 51 und 52 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit §§ 15, 16 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Leitfaden für Wasserschutzgebiete des MLUK
Trinkwasserschutzzonen im Geoportal Teltow-Fläming
§§ 51 und 52 Wasserhaushaltsgesetz - WHG
§§ 15 und 16 Brandenburgisches Wassergesetz - BbgWG
Frau A. Zikul
Sachbearbeiterin Gewässerbenutzung und Wasserversorgung, Regenwasser bei Baugenehmigungsverfahren
Zimmer: A5.3.06
Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
03371 608 2606 03371 608 9170 antje.zikul@teltow-flaeming.de
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Di. 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr
Do. 9 bis 12 und 13 bis 17.30 Uhr
Freitag, 10. Mai 2024
Freitag, 4. Oktober 2024
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14943 Luckenwalde
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