Die Zucht und der Handel mit Sittichen ist erlaubnispflichtig. Der Züchter muss dazu gegenüber dem Amtstierarzt in einem Gespräch vor Ort seine Sachkunde, die tierschutzgerechte Haltung der Tiere und seine Zuverlässigkeit nachweisen. Grund für die Erlaubnispflicht ist u.a. der Schutz der Menschen vor der Psittakose (Papageienkrankheit).
Gewerbsmäßige Züchter und Händler benötigen darüber hinaus eine Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz. Ein gewerbsmäßiges Züchten liegt vor, wenn regelmäßig Jungtiere verkauft werden und mehr als 25 Zuchtpaare von Vogelarten bis Nymphensittichgröße oder mehr als 10 Zuchtpaare größer als Nymphensittiche, bei Kakadus und Aras fünf Zuchtpaare, gehalten werden.
Antrag
Tierseuchengesetz, Psittakose-Verordnung, Tierschutzgesetz
nach Gebührenordnung
Frau J. Lorenz
Sachbearbeiterin Veterinärwesen
Zimmer: C1.2.01
Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
03371 608 2215 03371 608 9040 veterinaeramt@teltow-flaeming.de
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Di. 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr
Do. 9 bis 12 und 13 bis 17.30 Uhr
Freitag, 10. Mai 2024
Freitag, 4. Oktober 2024
Freitag, 1. November 2024
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