Ja, ehrenamtliche Richter*innen haben nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) Anspruch auf die Entschädigung von Nachteilen.
Sie erhalten eine Entschädigung für:
Steuerpflichtig ist die Entschädigung für den Verdienstausfall. Das Zeitversäumnis, die Fahrtkosten, das Tagegeld und der Ersatz für sonstige Aufwendungen sind steuerfrei.
Das Präsidium des Verwaltungsgerichtes bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres die Reihenfolge, in der die ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen herangezogen werden. In der Regel sollen es nicht mehr als 12 Tage im Jahr sein.
Der ehrenamtliche Richter hat grundsätzlich die Pflicht, alles zu unternehmen, um an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Er muss daher gegebenenfalls private Termine verschieben und seine Arbeit anders organisieren. In Ausnahmefällen kann das Gericht den ehrenamtlichen Richter auf Antrag von der Anwesenheit entbinden.
Ja, der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, den ehrenamtlicher Richter für seine Sitzungstätigkeit freizustellen, es sei denn, unüberwindliche Schwierigkeiten mit schweren wirtschaftlichen Folgen für den Betrieb stehen einem Einsatz entgegen. Eine Pflicht des Arbeitnehmers zum Vor- oder Nacharbeiten der versäumten Stunden besteht nicht.
Wird ein ehrenamtlicher Richter von seinem Arbeitgeber an der Ausübung seines Amtes behindert oder werden ihm Nachteile zugefügt, so macht sich der Handelnde gegebenenfalls strafbar. Wegen beruflich erlittener Nachteile kann das Arbeitsgericht um Schutz angerufen werden. Kündigungen wegen dieser Tätigkeit oder Abmahnungen sind auf alle Fälle rechtswidrig und werden von den Arbeitsgerichten aufgehoben. In Brandenburg (als einzigem Bundesland) gibt es einen erweiterten Kündigungsschutz nach Art. 110 der Landesverfassung für alle ehrenamtlichen Richter.
Der ehrenamtliche Richter hat die Pflicht, körperlich wie geistig frisch zur Verhandlung zu erscheinen. Er hat das Recht, die Schicht so rechtzeitig zu beenden, dass er ausgeruht bei Gericht erscheinen kann. Für die versäumten Stunden erhält er Entschädigung für Verdienstausfall.
Schließt sich die Schicht an eine Verhandlung vor Gericht an, sehen die einschlägigen Arbeitsschutzgesetze und tarifvertraglichen Bestimmungen nur eine Begrenzung von Arbeitszeit vor; die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter ist jedoch keine Arbeitszeit. Es ist aber keinem ehrenamtlichen Richter zuzumuten, im Anschluss an eine Hauptverhandlung noch acht oder zehn Stunden zu arbeiten. Hier sollte eine Einigung mit dem Arbeitgeber herbeigeführt werden. Der Stundenausfall ist dann vom Gericht zu entschädigen. Keinesfalls kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dazu beauftragen, die Arbeit so umzuorganisieren, dass die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter in eine arbeitsfreie Zeit fällt.
Nein, das kann er nicht. Der Arbeitgeber hat kein Recht zu verlangen, dass Urlaub genommen wird oder ein freier Tag auf den Verhandlungstag gelegt werden muss. Er hat jedoch das Recht, den für die Zeit bei Gericht anfallenden Lohn nicht zu zahlen, wodurch der ehrenamtliche Richter einen Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfalles durch die Justizkasse hat. Nimmt der Arbeitnehmer stattdessen einen Urlaubstag, hat er keinen Verdienstausfall. Deshalb erhält er auch keine Erstattung, sodass ihm durch den Einsatz als ehrenamtlicher Richter ein Urlaubstag verloren geht.
Nein, das muss er nicht. Da der Arbeitgeber aus der Tatsache, dass der Bewerber ehrenamtlicher Richter ist, keinerlei Schlussfolgerungen ziehen darf, muss dieser auf entsprechende Fragen keine Antwort geben.
Ja, unabhängig davon, ob der ehrenamtliche Richter den Unfall verschuldet hat oder nicht, ist er auf dem Weg zum und vom Gericht generell gesetzlich unfallversichert.
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